Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2026
Erneute Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Sandhorster Loog“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 18.01.1999 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Sandhorster Loog“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Begründung als Satzung beschlossen.
Die Ausfertigung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 70 „Sandhorster Loog“ hat vor seiner Bekanntmachung zu erfolgen. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Sandhorster Loog“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Sandhorster Loog“ wird damit rückwirkend zum 04.06.1999 in Kraft gesetzt.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 70 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG, FD Planung eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.‑Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 20.02.2026 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Sandhorster Loog“ rückwirkend in Kraft.
Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html wird hingewiesen.
Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de zugänglich gemacht.
Aurich, den 12.02.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Anlagen:
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes „Rahe/Boomweg“
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 19.06.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 78. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 08.10.2025, Az. 1515/2024, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 78. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Begründung und dem Umweltbericht zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 - 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit.
Des Weiteren wird die wirksame Flächennutzungsplanänderung gem. § 6a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 20.02.2026 wird die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.
Aurich, den 11.02.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans VE 08 „Rahe/Boomweg“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 19.06.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan VE 08 „Rahe/Boomweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans VE 08 Rahe/Boomweg“ ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan VE 08 „Rahe/Boomweg“ liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dem Umweltbericht und den Gutachten zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter: https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 20.02.2026 tritt der Bebauungsplan VE 08 „Rahe/Boomweg“ in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.
Aurich, den 11.02.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Erneute Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Industriegebiet Aurich-Nord“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 18.05.2006 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Industriegebiet Aurich-Nord“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Begründung als Satzung beschlossen.
Die Ausfertigung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 „Industriegebiet Aurich-Nord“ hat vor seiner Bekanntmachung zu erfolgen. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Industriegebiet Aurich-Nord“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Industriegebiet Aurich-Nord“ wird damit rückwirkend zum 17.11.2006 in Kraft gesetzt.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG, FD Planung eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.‑Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 13.02.2026 tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Industriegebiet Aurich-Nord“ rückwirkend in Kraft.
Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html wird hingewiesen.
Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de zugänglich gemacht.
Aurich, den 09.02.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Anlagen:
Erneute Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 304 „An der Johanniskirche“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 28.02.2013 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 304 „An der Johanniskirche“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Begründung als Satzung beschlossen.
Die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 304 „An der Johanniskirche“ hat vor seiner Bekanntmachung zu erfolgen. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird der Bebauungsplan Nr. 304 „An der Johanniskirche“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 304 „An der Johanniskirche“ wird damit rückwirkend zum 28.02.2013 in Kraft gesetzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 304 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG, FD Planung eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.‑Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 13.02.2026 tritt der Bebauungsplan Nr. 304 „An der Johanniskirche“ rückwirkend in Kraft.
Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html wird hingewiesen.
Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de zugänglich gemacht.
Aurich, den 05.02.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Erneute Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 284 „Erweiterung Industriegebiet Nord“ Teilbereich I und II
Der Rat der Stadt Aurich hat am 02.12.2012 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 284 „Erweiterung Industriegebiet Nord“ bestehend aus dem Teilbereich I und II nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 284 Teilbereich I und II hat vor seiner Bekanntmachung zu erfolgen. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird der Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich I und Teil II im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich I und II wird damit rückwirkend zum 01.02.2013 in Kraft gesetzt.
Die Geltungsbereiche (Teilbereich I und II) des Bebauungsplans Nr. 284 sind in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG, FD Planung eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.‑Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 13.02.2026 tritt der Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich I und II rückwirkend in Kraft.
Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html wird hingewiesen.
Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de zugänglich gemacht.
Aurich, den 05.02.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Anlagen:
- Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich I “Erweiterung Industriegebiet Nord” - Planzeichnung
- Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich I “Erweiterung Industriegebiet Nord” - Textliche Festsetzungen
- Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich I “Erweiterung Industriegebiet Nord” - Verfahrensvermerke
- Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich II “Erweiterung Industriegebiet Nord” - Planzeichnung
- Bebauungsplan Nr. 284 Teilbereich II “Erweiterung Industriegebiet Nord” - Verfahrensvermerke
- Begründung
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 79. Änderung des Flächennutzungsplanes „Langefeld / Nördlich Hohehan“
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 18.09.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 79. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 05.01.2026, Az. 3061/2025, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 79. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Begründung und dem Umweltbericht zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit.
Des Weiteren wird die wirksame Flächennutzungsplanänderung gem. § 6a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 06.02.2026 wird die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.
Aurich, den 28.01.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 399 „Langefeld / Nördlich Hohehan“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 18.09.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 399 „Langefeld / Nördlich Hohehan“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 399 „Langefeld / Nördlich Hohehan“ ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 399 „Langefeld / Nördlich Hohehan“ liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dem Umweltbericht und den Gutachten zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 06.02.2026 tritt der Bebauungsplan Nr. 399 „Langefeld / Nördlich Hohehan“ in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.
Aurich, den 28.01.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 173 „Südlich Kleine Mühlenwallstraße“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 06.11.2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 173 „Südlich Kleine Mühlenwallstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 173 „Südlich Kleine Mühlenwallstraße“ ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 173 „Südlich Kleine Mühlenwallstraße“ liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und den Gutachten zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 23.01.2026 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 173 „Südlich Kleine Mühlenwallstraße“ in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.
Aurich, den 13.01.2026
Der Bürgermeister
Feddermann