Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Stadt Aurich
Bekanntmachung zur Bauleitplanung
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 360 (Kino Emder Straße)
Der Rat der Stadt Aurich hat am 02.03.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 360 (Kino Emder Straße) nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), mit örtlichen Bauvorschriften nach § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt dieser Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Dies wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten (Mo – Mi) von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichten (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 09.02.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen.
Aurich, den 07.02.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Kino Emder Straße
Der Rat der Stadt Aurich hat den Bebauungsplan Nr. 360 „Kino Emder Straße“ nebst Begründung, in seiner Sitzung am 02.03.2017 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 7 vom 09.02.2018 trat der Bebauungsplan Nr. 360 „Kino Emder Straße“ in Kraft.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 23.02.2018 tritt die 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes in Kraft.
Der Geltungsbereich der 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes „Kino Emder Straße“ liegt im Stadtgebiet Aurich und ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan Nr. 360 wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a (BauGB) durchgeführt.
Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wurde von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Abgabe der Art verfügbarer umweltbezogener Informationen und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zu unterrichten und sich zu der Planung zu äußern.
Im Rahmen der 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde die Darstellung der Art der Nutzung der Festsetzung zur Art und Nutzung des Bebauungsplanes Nr. 360 „Kino Emder Straße“ gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Flächennutzungsplan angepasst.
Die 20. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird im Rathaus der Stadtverwaltung Aurich, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich im Fachdienst 21 – Planung, 2. OG unbefristet bereitgehalten und kann von jedermann während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses und im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html wird hingewiesen.
26603 Aurich, den 21.02.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes „Skagerrakstraße“ der Stadt Aurich
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 28.09.2017 in öffentlicher Sitzung beschlossene 54. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 14.02.2018, Az. IV/60.1-2017/11 AUR-54.Änd.-wi, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 54. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 02.03.2018 wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen.
Aurich, den 28.02.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 (Erholungsgebiet Tannenhausen)
Der Rat der Stadt Aurich hat am 02.03.2017 in öffentlicher Sitzung die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 (Erholungsgebiet Tannenhausen) nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt dieser Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 16.03.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen.
Aurich, den 14.03.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Anlagen:
- Rechtskräftiger B-Plan Nr. 68 8. Änderung Erholungsgebiet Tannenhausen
- Begründung zum B-Plan Nr. 68 8. Änderung Erholungsgebiet Tannenhausen
- Umweltbericht zum B-Plan Nr. 68 8. Änderung Erholungsgebiet Tannenhausen
- Zusammenfassende Erklärung zum B-Plan Nr. 68 8. Änderung Erholungsgebiet Tannenhausen
- Schallgutachten zum B-Plan Nr. 68 8. Änderung Erholungsgebiet Tannenhausen
- Bestandsplan Biotoptypen
- Lageplan Ersatzwallhecken
- Auswirkungen von Wasserskibahn-Wellen
Bekanntmachung der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „nordwestlich alte Kolonate“ der Stadt Aurich
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 21.04.2016 in öffentlicher Sitzung beschlossene 49. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 11.05.2018, Az. IV/60.1-2018/3 AUR-49.Änd.-kem, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 49. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung am 01.06.2018 wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen.
Aurich, den 30.05.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Anlagen:
- 49. Änderung Flächennutzungsplan
- Begründung zur 49. Änderung Flächennutzungsplanes
- Faunistischer Fachbeitrag Fledermäuse zum B-Plan Nr. 339 "Westlich Großer Moorweg"
- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 339 und 49. Flächennutzungsplanänderung
- Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan Nr. 339 und 49. Änderung Flächennutzungsplan
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 343 (Fockenbollwerkstraße/Wanderweg)
Der Rat der Stadt Aurich hat am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 343 (Fockenbollwerkstraße/Wanderweg) nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), mit örtlichen Bauvorschriften nach § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt dieser Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Dies wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach
§ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 343 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten (Mo – Mi) von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Be-bauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 01.06.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen.
Aurich, den 30.05.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung der 58. Änderung des Flächennutzungsplanes „Feuerwehr Middels“ der Stadt Aurich
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 25.08.2016 in öffentlicher Sitzung beschlossene 58. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 25.05.2018, Az. IV/60.1-2018/3 AUR-58.Änd.-kem, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 58. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung am 15.06.2018 wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 15.06.2018 tritt der Flächennutzungsplan in Kraft.
Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen.
Aurich, den 11.06.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 339 (Nordwestlich Alte Kolonate)
Der Rat der Stadt Aurich hat am 21.04.2016 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 339 (Nordwestlich Alte Kolonate) nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), mit örtlichen Bauvorschriften nach § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 339 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten (Mo – Mi) von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Be-bauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 15.06.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen.
Aurich, den 11.06.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 332 „Gewerbegebiet Schirum III – Teil B“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 332 „Gewerbegebiet Schirum III – Teil B“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 332 „Gewerbegebiet Schirum III – Teil B“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung und dem Umweltbericht wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Be-bauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 24.08.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt.
Aurich, den 22.08.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Anlagen:
- Bebauungsplan Nr. 332 Teil B
- Begründung Bebauungsplan Nr. 332 Teil B
- Gutachten Waldeigenschaft Landwirtschaftskammer
- Schalltechnische Untersuchung
- Umweltbericht Anlage 1 - Untersuchung zur Fledermausfauna
- Umweltbericht Anlage 2 - Fachbeitrag epiphytische Flechten
- Umweltbericht Anlage 3 - Konzept Erweiterung Ogenbargener Wald
- Umweltbericht Anlage 4 - Sieben Lagepläne Ersatzwallhecken
- Umweltbericht Anlage 5 - Revitalisierung Naturböden Moorwald Plaggenburg
- Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 332 Teil B
- Umweltbericht Biotoptypen Bestandsplan
- Zusammenfassende Erklärung
Bekanntmachung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes „westlich Rahester Postweg“ der Stadt Aurich
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossene 57. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 14.08.2018, Az. IV/60.1-2018/6 AUR-57.Änd.(5/5.3)-kem, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 57. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung am 31.08.2018 wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen.
Aurich, den 29.08.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Anlagen:
- 57. Änderung Flächennutzungsplan - rechtswirksamer Plan
- Flechtenkundlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 351
- Begründung zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Umweltbericht zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Umweltbericht Biotoptypenbestandsplan zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Zusammenfassende Erklärung zur 57. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 351 „westlich Rahester Postweg“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 14.06.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 351 „westlich Rahester Postweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 351 „westlich Rahester Postweg“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 28.09.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt.
Aurich, den 26.09.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Anlagen:
- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 351 Westlich Rahester Postweg
- Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplan Nr. 351 Westlich Rahester Postweg
- Biotoptypen-Bestandskarte zum Bebauungsplan Nr. 351 Westlich Rahester Postweg
- Bebauungsplan Nr. 351 Westlich Rahester Postweg
- Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 351 Westlich Rahester Postweg
- Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 351 Westlich Rahester Postweg
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes „Altstadt Aurich“ der Stadt Aurich
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossene 37. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 25.09.2018, Az. IV/60.1-2018/7 AUR-37.Änd.-wi, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 37. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 19.10.2018 wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen.
Aurich, den 16.10.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Anlagen:
- Rechtsverbindlicher Plan zur 37. Flächennutzungsplanänderung
- Begründung zur 37. Flächennutzungsplanänderung - Teil 1: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung
- Begründung zur 37. Flächennutzungsplanänderung - Teil 2: Umweltbericht
- Zusammenfassende Erklärung zur 37. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 „Nördlich Schlossbereich“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 20.09.2018 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 "Nördlich Schlossbereich" nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 „Nördlich Schlossbereich“
ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 19.10.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt.
Aurich, den 16.10.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 „Industriegebiet Nord“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 20.09.2018 in öffentlicher Sitzung die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 „Industriegebiet Nord“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 „Industriegebiet Nord“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 26.10.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt.
Aurich, den 23.10.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
24. Berichtigung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Nördlich Schlossbereich“
Der Rat der Stadt Aurich hat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 „Nördlich Schlossbereich“
nebst Begründung, in seiner Sitzung am 20.09.2018 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 43 vom 19.10.2018 trat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 „Nördlich Schlossbereich“ in Kraft.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 02.11.2018 tritt die 24. Berichtigung des Flächennutzungsplanes in Kraft.
Der Geltungsbereich der 24. Berichtigung des Flächennutzungsplanes „Nördlich Schlossbereich“ liegt im Stadtgebiet Aurich und ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a (BauGB) durchgeführt.
Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wurde von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Abgabe der Art verfügbarer umweltbezogener Informationen und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zu unterrichten und sich zu der Planung zu äußern.
Im Rahmen der 24. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde die Darstellung der Art der Nutzung der Festsetzung zur Art und Nutzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 „Nördlich Schlossbereich“ gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Flächennutzungsplan angepasst.
Die 24. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird im Rathaus der Stadtverwaltung Aurich, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich im Fachdienst 21 – Planung, 2. OG unbefristet bereitgehalten und kann von jedermann während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses und im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2018.html wird hingewiesen.
26603 Aurich, den 29.10.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 252 „Wohnbauflächen Extumer Gaste“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 20.09.2018 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 252 „Wohnbauflächen Extumer Gaste“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 252 „Wohnbauflächen Extumer Gaste“
ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 02.11.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2018.html
wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt.
Aurich, den 29.10.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 355 „Feuerwehr Middels“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 25.08.2016 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 355 „Feuerwehr Middels“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 355 „Feuerwehr Middels“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 23.11.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2018.html
wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt.
Aurich, den 20.11.2018
Der Bürgermeister
Windhorst
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 259 „Gewerbe- und Sondergebiet Aurich-Süd“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 20.09.2018 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 259 „Gewerbe- und Sondergebiet Aurich-Süd“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 259 „Gewerbe- und Sondergebiet Aurich-Süd“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
-
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
-
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
-
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 23.11.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html
wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt.
Aurich, den 20.11.2018
Der Bürgermeister
Windhorst