Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz — HinSchG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz hat die Bundesrepublik Deutschland insbesondere die „EU-Whistleblower-Richtlinie" vom 23.10.2019 in nationales Recht umgesetzt. 

Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. 

Verstöße im Sinne des Gesetzes sind rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen nach § 2 HinSchG unter anderem: 

- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches, 
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, 
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation 
   und zur Sicherheit in der Informationstechnik, 
- Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, 
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. 

Hinweis zu den Folgen bei einer falschen Meldung

Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die betroffene Person haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen. Der Schutz für die hinweisgebende Person besteht auch in solchen Fällen, in denen sich der Hinweis als nicht zutreffend herausstellt, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung jedoch davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft. 

Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG). 

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Zur Umsetzung der Richtlinie und der Gesetze hat die Stadt Aurich eine interne Meldestelle eingerichtet, bei der Verstöße gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften gemeldet werden können. Die Meldestelle kann von Personen genutzt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung zur Stadt Aurich stehen und Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben (wie zum Beispiel Lieferanten, Dienstleister, Geschäftspartner der Stadtverwaltung Aurich). 

Für die Aufnahme von Meldungen wenden Sie sich an Frau Sabine Rocker. 

Folgende Meldewege sind möglich:

1. Schriftlich: 

Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz -vertraulich- 
Stadt Aurich 
Bgm.-Hippen-Platz 1 
26603 Aurich 

2. Telefonisch:

Telefon-Nr.: 04941 / 12-3101

3. E-Mail:

Senden Sie eine E-Mail an: rocker@stadt.aurich.de

Alle Hinweise werden von der internen Meldestelle streng vertraulich behandelt. Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggfls. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1  lit.  C EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG. 

Weiterführende Informationen

Die Meldestelle des Bundes gibt weiterführende Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz: 

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html