Wirksame bzw. rechtskräftige Bauleitpläne 2023

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 372 „nördlich und südlich Graf-Ulrich-Straße“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 372 „nördlich und südlich Graf-Ulrich-Straße“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Des Weiteren werden die Bebauungspläne 41/1 inkl. 41/1, 1. -2. Änderung sowie Nr. 63 im überplanten Bereich des Bebauungsplans Nr. 372 „nördlich und südlich Graf-Ulrich-Straße“ aufgehoben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 372 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 


Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, 2. OG eingesehen werden. Die Stadt Aurich bittet weiterhin um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und der Stadt Emden am 17.02.2023 tritt der Bebauungsplan Nr. 372 „nördlich und südlich Graf-Ulrich-Straße“ in Kraft sowie die Aufhebung der oben angeführten Bebauungspläne für die jeweils überlagerten Bereiche.

Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2023.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter uvp.niedersachsen.de/kartendienste zugänglich gemacht.

Aurich, den 15.02.2023
Der Bürgermeister

Feddermann