Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung
über die Zusammensetzung des
Wahlausschusses für die Kommunalwahlen
am 13.09.2026 in der Stadt Aurich
Gemäß § 8 Abs. 4 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung gebe ich hiermit die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses für die Stadtrats- und Ortsratswahlen in der Stadt Aurich öffentlich bekannt.
Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. PO 11 N „Egelser Straße/ Popenser Straße/ Husteder Weg“
Der Rat der Stadt Aurich hat am 23.04.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. PO 11 N „Egelser Straße/ Popenser Straße/ Husteder Weg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Überschlägige Umweltprüfung nach Anlage 2 des BauGB hat keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. PO 11 N „Egelser Straße/ Popenser Straße/ Husteder Weg“ ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
Der Bebauungsplan PO 11 N „Egelser Straße/ Popenser Straße/ Husteder Weg“ liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung und den Gutachten zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.
Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 03.07.2026 tritt der Bebauungsplan Nr. PO 11 N „Egelser Straße/ Popenser Straße/ Husteder Weg“ in Kraft.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.
Aurich, den 25.06.2026
Der Bürgermeister
Feddermann
Ankündigung von Arbeiten zur Baugrunduntersuchung von Ende Juni 2026 bis Ende September 2026 und zur Kampfmittelbeseitigung von August 2026 bis Ende November 2026
Mehr erfahrenWahlbekanntmachunq
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters am 13. September 2026
Am 13. September 2026 wird im Wahlgebiet der Stadt Aurich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr die hauptamtliche Bürgermeisterin/der hauptamtliche Bürgermeister gewählt. Auf eine eventuell notwendig werdende Stichwahl für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters am 27.09.2026, ebenfalls in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wird hingewiesen.
1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Das Wahlgebiet der Stadt Aurich besteht aus einem Wahlbereich und wird gemäß § 8 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) für die Stimmabgabe in 47 Wahlbezirke aufgeteilt.
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nach §§ 45a, 45b Abs. 4 NKWG i.V.m. § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters aufgefordert.
Wahlvorschläge können nach §§ 45a, 45d, 21 NKWG von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber) eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein.
Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
3. Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3 NKWG)
Die Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters müssen nach § 45d Abs. 3 NKWG zusätzlich von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein,wie der Vertretung Abgeordnete angehören. Dementsprechend sind mindestens 200 Unterstützungsunterschriften erforderlich.
Das Erfordernis der Unterstützungsunterschriften gilt nach § 45d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG nicht für folgende Parteien und Wählergruppen:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
Auricher Wählergemeinschaft (AWG)
Gemeinsam für Aurich — Stadt und Landkreis (GFA)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Grün-Alternative Politik (GAP)
DIE LINKE. Niedersachen (DIE LINKE.)
Freie Demokratische Partei (FDP)
Alternative für Deutschland (AfD Niedersachsen)
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. i. V. m. § 45a, 45d NKWG und der §§ 32 if. NKWO hingewiesen.
5. Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Einreichungsfrist endet gemäß § 45d Abs. 6 NKWG am 69. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr. Die Frist endet somit am Montag, 06.07.2026, um 18:00 Uhr.
6. Wahlanzeige
Die unter §§ 45a i.V.m. § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige-hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 90. Tag vor der Wahl (15.06.2026) bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffsgraben 12, 30159 Hannover einzureichen.
Aurich, 13.05.2026
Stadt Aurich
Der Stadtwahlleiter
Lücht
Wahlbekanntmachung
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl und Ortsratswahlen am 13. September 2026
Am 13. September 2026 werden im Wahlgebiet der Stadt Aurich ein neuer Stadtrat sowie neue Ortsräte gewählt.
1. Zahl der Vertreter:
a) Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder beträgt 40.
b) Die Zahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder beträgt in den Ortschaften:
Aurich (Kernstadt): 11 Vertreter/innen
Brockzetel/Wiesens: 5 Vertreter/innen
Egels/Wallinghausen: 7 Vertreter/innen
Extum/Haxtum/Kirchdorf/Rahe: 7 Vertreter/innen
Dietrichsfeld/Pfalzdorf/Plaggenburg: 5 Vertreter/innen
Georgsfeld/Tannenhausen: 5 Vertreter/innen
Langefeld/Middels/Spekendorf: 5 Vertreter/innen
Popens: 5 Vertreter/innen
Schirum: 5 Vertreter/innen
Sandhorst: 7 Vertreter/innen
Walle: 7 Vertreter/innen
2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Das Wahlgebiet der Stadt Aurich wird in 3 Wahlbereiche eingeteilt:
Wahlbereich I: Stadtteil Aurich (Kernstadt)
Wahlbereich II: Ortsteile Schirum, Extum, Haxtum, Kirchdorf, Rahe, Walle, Georgsfeld, Tannenhausen, Sandhorst
Wahlbereich Ill: Ortsteile Dietrichsfeld, Plaggenburg, Pfalzdorf, Langefeld, Middels, Spekendorf, Brockzetel, Wiesens, Egels, Wallinghausen, Popens
3. Höchstzahl der Bewerber (§ 21 Nds. Kommunalwahlqesetz - NKWG)
a) Rat:
Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe darf höchstens 17 Bewerber/innen enthalten. Die Wahlvorschläge gelten jeweils für einen Wahlbereich.
b) Ortsrat:
Auf jeden Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf höchstens die folgende Anzahl an Bewerbern / Bewerberinnen benannt werden:
Aurich (Kernstadt): 16 Bewerber
Brockzetel/Wiesens: 10 Bewerber
Egels/Wallinghausen: 12 Bewerber
Extum/Haxtum/Kirchdorf/Rahe: 12 Bewerber
Dietrichsfeld/Pfalzdorf/Plaggenburg: 10 Bewerber
Georgsfeldfrannenhausen: 10 Bewerber
Langefeld/Middels/Spekendorf: 10 Bewerber
Popens: 10 Bewerber
Schirum: 10 Bewerber
Sandhorst: 12 Bewerber
Walle: 12 Bewerber
c) Einzelbewerber
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
4. Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9 NKWG)
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates müssen zusätzlich von mindestens 30 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 NKWG). Folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sind von diesen Unterschriften gem. § 21 Abs. 10 NKWG befreit:
Christlich-Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Freie Demokratische Partei (FDP)
DIE LINKE. Niedersachsen (Die LINKE.)
Alternative für Deutschland (AfD)
Auricher Wählergemeinschaft (AWG)
Gemeinsam für Aurich — Stadt und Landkreis (GFA)
Grün-Alternative Politik (GAP)
Die Wahlvorschläge für die Wahlen der folgenden Ortsräte müssen zusätzlich von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Ortsrates unterzeichnet sein:
Aurich (Kernstadt)
Egels/Wallinghausen
Extum/Haxtum/Kirchdorf/Rahe
Dietrichsfeld/Pfalzdorf/Plaggenburg
Langefeld/Middels/Spekendorf
Sandhorst
Walle.
Folgende Ortsräte benötigen mindestens 10 Unterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Ortsrates:
Brockzetel/Wiesens
Georgsfeld/Tannenhausen
Popens
Schirum
Folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sind von diesen Unterschriften gem. § 21 Abs. 10 NKWG befreit:
Christlich-Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Freie Demokratische Partei (FDP)
DIE LINKE. Niedersachsen (Die LINKE.)
Alternative für Deutschland (AfD)
Auricher Wählergemeinschaft (AWG)
Gemeinsam für Aurich — Stadt und Landkreis (GFA)
Grün-Alternative Politik (GAP)
5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und § 32 der Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen.
6. Einreichungsfrist
Die Einreichungsfrist endet gemäß § 21 Abs. 2 NKWG am 55. Tag vor der Wahl.
Die Wahlvorschläge sind somit spätestens bis zum 20. Juli 2026 um 18.00 Uhr im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, Erdgeschoss, Zimmer 013 oder Zimmer 017, einzureichen. Eine möglichst frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge ist zweckmäßig.
7. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist nach der näheren Regelung der vorgenannten Bestimmung bis zum 90. Tage vor der Wahl (15. Juni 2026) bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffsgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen. Die Vorschriften des § 22 NKWG und 34 NKWO sind zu beachten.
Aurich, 13.05.2026
Stadt Aurich
Der Stadtwahlleiter
Lücht
Stadt Aurich
Der Bürgermeister
Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft
Die Stadt Aurich weist darauf hin, dass vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden dürfen. Das freie Laufenlassen von Hunden ist in dieser Zeit grundsätzlich untersagt. In diesem Zeitraum ist die sogenannte Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, in der das Wild sowie die sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigung besonders zu schützen sind.
Ausnahmen gibt es für Jagdhunde, Rettungs- oder Hütehunde, Hunde der Polizei und der Bundespolizei oder des Zolls, wenn sich diese Hunde im Einsatz befinden. Eine Ausnahme gilt ferner für ausgebildete Blindenführhunde.
Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Leinenpflicht mit einer Geldbuße geahndet werden.
Große Teile der Auricher Bevölkerung werden sich in der nächsten Zeit wieder intensiv um die Pflege ihres Rasens kümmern. Leider ist diese Rasenpflege in der heutigen Zeit oftmals mit nicht unerheblichem Lärm verbunden. Um gewisse Ruhezeiten zu gewährleisten und damit unter anderem den Rasenmäherlärm auf ein erträgliches Maß zu beschränken, hat der Gesetzgeber die 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) erlassen.
Die Stadt Aurich weist darauf hin, dass nach dieser Verordnung ein Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden darf. Für einige andere motorisierte Gartengeräte wie Laubbläser und Laubsammler oder Graskantenschneider/Grastrimmer und Freischneider gelten noch weitere eingeschränkte Nutzungszeiten. Diese Geräte dürfen nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Diese Verbote gelten nicht für Pflegearbeiten in öffentlichen Anlagen und für Geräte im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz.
Obwohl der Gesetzgeber bzgl. der Rasenmäher in seiner Verordnung die Mittagspause nicht ausdrücklich mit einbezogen hat, bittet die Stadt Aurich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht zu mähen, um die Ruhe der Nachbarn nicht unnötig zu stören.
Serviceportal
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