Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2026
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Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 173 „Südlich Kleine Mühlenwallstraße“ liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und den Gutachten zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit. Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2026.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 23.01.2026 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 173 „Südlich Kleine Mühlenwallstraße“ in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen. Aurich, den 13.01.2026 Der Bürgermeister Feddermann
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Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
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Zur Umsetzung der Richtlinie und der Gesetze hat die Stadt Aurich eine interne Meldestelle eingerichtet, bei der Verstöße gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften gemeldet werden können. Die Meldestelle kann von Personen genutzt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung zur Stadt Aurich stehen und Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben (wie zum Beispiel Lieferanten, Dienstleister, Geschäftspartner der Stadtverwaltung Aurich). Für die Aufnahme von Meldungen wenden Sie sich an Frau Sabine Rocker. Folgende Meldewege sind möglich: 1. Schriftlich: Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz -vertraulich- Stadt Aurich Bgm.-Hippen-Platz 1 26603 Aurich 2. Telefonisch: Telefon-Nr.: 04941 / 12-3101 Alle Hinweise werden von der internen Meldestelle streng vertraulich behandelt. Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggfls. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. C EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG. Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
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