Raumpfleger*innen (m/w/d)
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Ersatzwallheckenprogramm
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In Ergänzung dazu bietet das Wallhecken-Förderprogramm Ostfriesland der Europäischen Union und des Landes Niedersachsen seit 2007 über die Ostfriesische Landschaft unter dem Link https://www.ostfriesischelandschaft.de/foerderungen/wallhecken/ die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei der Wallheckenpflege und der Wallheckeninstandsetzung an.
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Ersatzwallheckenprogramm
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Auch die offene Landschaft der Moorgebiete soll nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich davon ausgenommen werden. Als Gehölzarten sind folgende standortgerechte und in der mittelostfriesischen Geest gebietsheimische Laubgehölze verwendbar: Schwarzerle, Gewöhnliche Felsenbirne, Sandbirke, Moorbirke, Hainbuche, Haselnuss, Eingriffeliger Weißdorn, Europäisches Pfaffenhütchen, Rotbuche, Faulbaum, Esche, Efeu, Waldgeißblatt, Frühe Traubenkirsche, Schlehe, Stieleiche, Hundsrose, Brombeere, Öhrchenweide, Salweide, Grauweide, Schwarzer Holunder, Vogelbeere und Gemeiner Schneeball. Es ist eine Anpflanzung von neun Gehölzen je 10 m Walllänge vorgesehen. Die Maßnahmen zur Wallhecken-Neuanlage sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel und der Säugetiere durchzuführen. Diese dauert vom 01.04. bis zum 15.07.
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2024
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2024
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2024
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Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 08.11.2024 tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 “Hammerkeweg“ in Kraft sowie die Aufhebung des oben angeführten Bebauungsplans für den überlagerten Bereich. Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2024.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste zugänglich gemacht. Aurich, den 06.11.2024 Der Bürgermeister Feddermann
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