Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
Information
Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 03.11.2021 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
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Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 03.11.2021 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 16.10.2020 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 14.10.2020 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie bittet die Stadt Aurich um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 18.09.2020 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 18.09.2020 Der Bürgermeister In Vertretung Kuiper
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 28.08.2020 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 28.08.2020 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 07.08.2020 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 07.08.2020 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie bittet die Stadt Aurich um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 31.07.2020 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 29.07.2020 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie bittet die Stadt Aurich um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 10.07.2020 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 08.07.2020 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie bittet die Stadt Aurich um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 29.05.2020 tritt der o. g. Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 27.05.2020 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2020
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Der Bebauungsplan mit der Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich im Erdgeschoss, Raum 023, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 30.10.2020 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2020.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB unter: https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 28.10.2020 Der Bürgermeister Feddermann
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