Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 349 „Westlich Stiegelhörnerweg“
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Der Rat der Stadt Aurich hat am 10.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 349 „Westlich Stiegelhörnerweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 349 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 349 „Westlich Stiegelhörnerweg“
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
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Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geschlossen. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 26.02.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 24.02.2021 Der Bürgermeister Feddermann
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Klimaschutz in der Stadt Aurich
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Die Stadt Aurich richtet seit geraumer Zeit ihre Aktivitäten auf einen gesteigerten Klimaschutz aus. Die kontinuierliche wachsende Stadtbevölkerung, die Industrie und das Gewerbe sowie der zunehmende Verkehr stellen dabei starke Herausforderungen dar. Seit 2016 setzt die Stadt Aurich hier Entscheidungs- und Orientierungsmarken, die eine strategische, strukturierte und bereichsübergreifende Umsetzung der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen ermöglichen sollen: Die Entscheidung zur Einrichtung einer Stelle zum Klimaschutzmanagement fiel mit der Förderzusage durch das BMU. Hierzu wurde auf der Grundlage der Kommunalrichtlinie eine Förderzusage von 65% der geplanten Kosten der 2-jährigen Projektlaufzeit bei der Nationalen Klimaschutzinitiative eingeworben. Ziel der Projektstelle ist die Erarbeitung eines Integrierten Klimaschutzplans bis Mai 2022. Der Rat der Stadt Aurich hat die Stelle der Klimaschutzmanagerin/des Klimaschutzmanagers mit weiteren Beschlüssen flankiert. Unter anderem sind dies Strategiepapier Kommunaler Klimaschutz in Aurich (vom Dezember 2018) Masterplan Radverkehr 2030 (vom Februar 2019) [PDF] Klimaschutz in der Stadt Aurich
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Unterstützung für die Klimaschutzarbeit
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Alle sind willkommen und werden gebraucht! Sehr wichtig ist die Beteiligung aller relevanten Akteurinnen und Akteure. Ob aus der Stadtverwaltung und der Politik, engagierten Gruppen oder durch Privatpersonen und Fachleute. mehrlink Unterstützung für die Klimaschutzarbeit
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Klimaschutzmanagement bei der Stadt Aurich
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Die Erstellung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes der Stadt Aurich wurde im Rahmen der Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), vertreten durch den Projektträger ZUG (Zukunft, Umwelt, Gesellschaft), gefördert (Förderkennzeichen: 67K13258; Laufzeit: 01.08.2020 - 31.01.2023). Klimaschutzmanagement bei der Stadt Aurich
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Welche Aufgaben sind mit der Stelle des Klimaschutzmanagers verbunden?
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Welche Aufgaben sind mit der Stelle des Klimaschutzmanagers verbunden?
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