Bebauungsplan Nr. 135-1
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Bebauungsplan Nr. 298
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Bebauungsplan Nr. 298
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Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Inkrafttreten der Satzung Nr. 58 (Briesestraße) Der Rat der Stadt Aurich hat am 14.06.2018 die Satzung Nr. 58 (Briesestraße) nach § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung beschlossen. Inhalt der Satzung ist die Realisierung von ca. 4 – 5 Bauvorhaben. Der Geltungsbereich der Satzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2019
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Die Satzung Nr. 58 (Briesestraße) mit der Begründung wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten (Mo – Mi) von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 01.02.2019 tritt diese Satzung in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html wird hingewiesen. Aurich, den 29.01.2019 Der Bürgermeister Windhorst
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2019
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Zentrales Kita-Anmeldesystem
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Die Stadt Aurich bietet eine zentrale Online-Anmeldung an! Ab jetzt wird alles einfacher: Statt sich wie bisher bei den jeweiligen Kindertagesstätten einzeln anzumelden, können Eltern ganz einfach die städtische Internetseite nutzen, die alle Anmeldungen zentral bündelt und verwaltet. mehrlink Zentrales Kita-Anmeldesystem
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Kita-Anmeldesystem
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Die Stadt Aurich bietet für das KITA-Jahr 2025/2026 eine zentrale Online-Anmeldung an. Statt sich wie bisher bei den jeweiligen Kindertagesstätten einzeln anzumelden, können Eltern ganz einfach die städtische Internetseite nutzen, die alle Anmeldungen zentral bündelt und verwaltet. Nach Absendung der Anmeldung wird eine Bestätigungsmail verschickt - bei Erhalt war die Anmeldung erfolgreich. Das Vergabeverfahren für das Kita-Jahr 2025/2026 mit Start zum 01.08.2025 ist abgeschlossen. Die Anmeldefrist für das Kita-Jahr 2026/2027 endet am 28.02.2026. Bei Änderung der bereits getätigten Wünsche wird darum gebeten, keine neuen Wünsche online abzugeben, sondern telefonisch oder per E-Mail Kontakt zur Stadtverwaltung aufzunehmen.
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