Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Information
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 332 „Gewerbegebiet Schirum III – Teil B“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 332 „Gewerbegebiet Schirum III – Teil B“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 332 „Gewerbegebiet Schirum III – Teil B“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Ergebnis anzeigen
Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2018
Information
Ergebnis anzeigen
Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2018
Information
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung und dem Umweltbericht wird im Rathaus der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, während der Öffnungszeiten, Mo – Mi von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Do von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Fr. von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Be-bauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 24.08.2018 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt. Aurich, den 22.08.2018 Der Bürgermeister Windhorst
Ergebnis anzeigen
Sportstätten-Belegungsportal
Information
Ergebnis anzeigen
Sportstätten-Belegungsportal
Information
Die Stadt Aurich möchte den Vereinssport fördern und stellt allen ortsansässigen Vereinen die in ihrer Trägerschaft stehenden Sportanlagen zur Verfügung. Möchten Sie mit Ihrem Verein eine Sporthalle oder einen Sportplatz für einen Einzeltermin nutzen? Um in Erfahrung zu bringen, welche Sportanlagen zur Verfügung stehen und freie Kapazitäten aufweisen, nutzen Sie bitte das nachstehende Belegungsportal. Die Nutzung der Sportanlagen bei Einzelterminen ist kostenpflichtig (6 Euro pro Stunde für Hallen, 10 Euro pro Tag für Sportplätze). Sie sehen anhand des Belegungsplanes, ob es noch freie Trainingszeiten in den einzelnen Sportanlagen gibt. Bei Buchungsanfragen sind Ihre persönlichen Daten erforderlich (Login) sowie die Zustimmung zur Datenschutzerklärung. Dauernutzungs- und Saisonanfragen werden nicht über dieses Portal abgewickelt!
Ergebnis anzeigen
Vergaberichtlinie
Information
-> Richtlinie zur Vergabe der Turn- und Sporthallen der Stadt Aurich für Sportzwecke [PDF] Vergaberichtlinie
Ergebnis anzeigen
Bekanntmachung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes „westlich Rahester Postweg“ der Stadt Aurich
Information
Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossene 57. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 14.08.2018, Az. IV/60.1-2018/6 AUR-57.Änd.(5/5.3)-kem, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Geltungsbereich der 57. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Bekanntmachung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes „westlich Rahester Postweg“ der Stadt Aurich
Ergebnis anzeigen
Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2018
Information
Die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung am 31.08.2018 wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen. Aurich, den 29.08.2018 Der Bürgermeister Windhorst
Ergebnis anzeigen