Bekanntmachungen

Sitzungstermine

Stadt Aurich (Ostfriesland)
Der Bürgermeister

Bekanntmachung
 

 

öffentliche Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Soziales

 

Termin:

Dienstag, 13.05.2025, 17:00 Uhr

 

Ort:

Ratssaal des Rathauses

 Tagesordnung:

 1.Eröffnung der Sitzung
 2.Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
 3.Genehmigung des Protokolls vom 04.03.2025
 4.Feststellung der Tagesordnung
 5.Einwohnerfragestunde
 6.Kenntnisgaben der Verwaltung
 6.1.Sachstand Sportentwicklungskonzept
 6.2.Sachstand KITA Wasserturm
 7.Antrag der Gruppe CDU/FDP, hier: Bau eines Kunstrasenplatzes in Aurich
Vorlage: ANTRAG 25/012
 8.Antrag des DRK, hier: Erhöhung Zuschuss Stadt Aurich für Übernachtungsheim
Vorlage: 25/095
 9.Prävention für Aurich - PfAu e.V.; hier Anschubfinanzierung
Vorlage: 25/097
 10.Anfragen an die Verwaltung
 11.Einwohnerfragestunde
 12.Schließung der Sitzung

Im Auftrage

gez. Friedrichs

Öffentliche Bekanntmachungen

Stadt Aurich
Fachdienst Planung

 

Öffentliche Bekanntmachung
Benennung von Straßen



Der Ortsrat Aurich Kernstadt hat über die Straßenbenennung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 393 „Ehemalige Blücher-Kaserne“ in seiner Sitzung am 24.04.2025 abgestimmt und die in dem Plan schwarz dargestellte Straßenverkehrsfläche


„Heinrich-Alberts-Straße“


benannt. Die Straße „Heinrich-Alberts-Straße“ erhält den Straßenschlüssel 2495.





Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Hinweis:
Die Klage kann auch nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBI. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.11.2015 (Nds. GVBI. S. 335), über das elektronische Gerichtspostfach erhoben werden. 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich am 02.05.2025 tritt die Benennung der Straßenverkehrsfläche in Kraft. 

Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 und im Internet unter https://www.aurich.de/buergerinformation/bekanntmachungen.html wird hingewiesen. 

Aurich, den 28.04.2025
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 310 „Östlich Wallstraße“ 

Der Rat der Stadt Aurich hat am 27.02.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 310 „Östlich Wallstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 310 „Östlich Wallstraße“ ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Der Bebauungsplan Nr. 310 „Östlich Wallstraße“ liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG bereit. 

Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2025.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht. 

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 25.04.2025 tritt der Bebauungsplan Nr. 310 „Östlich Wallstraße“ in Kraft. 

Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen. 

Aurich, den 16.04.2025
Der Bürgermeister 

Feddermann 

Satzung der Jagdgenossenschaft Kirchdorf

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Anmeldung
zur Einschulung der Schulanfänger
Schuljahr 2026/2027 in der Stadt Aurich
 

Schulanfänger
Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020 geboren sind, werden von der zuständigen Grundschule schriftlich über die Anmelderegularien informiert. Die zur Anmeldung erforderlichen Formulare werden zugeschickt.

Die Rückgabe der Unterlagen hat in der Zeit vom 02.05. bis zum 30.05.2025 zu erfolgen. Kopien der Geburtsurkunde und des Impfausweises sind beizufügen. Die aus rechtlichen Gründen notwendige Vorlage der Originaldokumente wird zu gegebener Zeit von der jeweiligen Schule nachgefordert.

Für Kinder, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2020 geboren sind, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die Erklärung ist bis zum 01.05.2025 gegenüber der Schule abzugeben.

Kinder, die ab dem 01.10.2020 geboren sind ("Kann-Kinder"), können erst im Februar 2026 angemeldet und zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen.

Stadt Aurich / Ostfriesland, den 14.04.2025
Der Bürgermeister
Im Auftrage
-Weber-

Große Teile der Auricher Bevölkerung werden sich in der nächsten Zeit wieder intensiv um die Pflege ihres Rasens kümmern. Leider ist diese Rasenpflege in der heutigen Zeit oftmals mit nicht unerheblichem Lärm verbunden. Um gewisse Ruhezeiten zu gewährleisten und damit unter anderem den Rasenmäherlärm auf ein erträgliches Maß zu beschränken, hat der Gesetzgeber die 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) erlassen.

Die Stadt Aurich weist darauf hin, dass nach dieser Verordnung ein Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden darf. Für einige andere motorisierte Gartengeräte wie Laubbläser und Laubsammler oder Graskantenschneider/Grastrimmer und Freischneider gelten noch weitere eingeschränkte Nutzungszeiten. Diese Geräte dürfen nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Diese Verbote gelten nicht für Pflegearbeiten in öffentlichen Anlagen und für Geräte im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz.

Obwohl der Gesetzgeber bzgl. der Rasenmäher in seiner Verordnung die Mittagspause nicht ausdrücklich mit einbezogen hat, bittet die Stadt Aurich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht zu mähen, um die Ruhe der Nachbarn nicht unnötig zu stören.

                                                                                                                                                                                                                Aurich, 25.03.2025

Stadt Aurich
Der Bürgermeister


 

Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft 



Die Stadt Aurich weist darauf hin, dass vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden dürfen. Das freie Laufenlassen von Hunden ist in dieser Zeit grundsätzlich untersagt. In diesem Zeitraum ist die sogenannte Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, in der das Wild sowie die sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigung besonders zu schützen sind.

Ausnahmen gibt es für Jagdhunde, Rettungs- oder Hütehunde, Hunde der Polizei und der Bundespolizei oder des Zolls, wenn sich diese Hunde im Einsatz befinden. Eine Ausnahme gilt ferner für ausgebildete Blindenführhunde.

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Leinenpflicht mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bauvorbereitende Maßnahmen

Kampfmittelsondierung Landkabeltrasse der Netzanschlusssysteme BalWin4 & LanWin1

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für die Ladekabeltrasse der Offshore-Projekte BalWin4 & LanWin1

Vorbereitende Maßnahmen - Baugrundhauptuntersuchung für die Landkabeltrasse der Netzanschlusssysteme BalWin4 & LanWin1

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Übersicht

Bauleitplanungen

Ratsinformation

Serviceportal

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