Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen/ -ansiedlungen / -übernahmen in der Innenstadt der Stadt Aurich
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Für die Attraktivität der Innenstadt ist es wesentlich, dass bestimmte Schlüsselbranchen bzw. –sortimente im Einzelhandel vorhanden sind, damit ein interessanter Branchenmix sichergestellt ist und Leerstände reduziert werden. Diese Betriebe mit „innenstadtrelevanten Sortimenten“, die planungsrechtlich zulässig sind, fördert die Stadt Aurich gezielt mit der „Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen/ -ansiedlungen / -übernahmen in der Innenstadt der Stadt Aurich“. Mit der Richtlinie soll ein wirkungsvoller Anreiz für die Stärkung der Innenstadt als vitales Einkaufszentrum geleistet werden. Die Neueröffnung/ Neuansiedlung und auch die Übernahme von Betrieben (Bestandssicherung) in der Innenstadt werden durch diese Richtlinie unterstützt. Das Förderprogramm trägt damit zum Erhalt und zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt von Aurich bei. Die Gewährung einer Förderung erfolgt unter Anwendung der De-Minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013, ABI. L 352/1 vom 24.12.2013. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Richtlinie nicht hergeleitet werden. Förderungen können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. -> Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen/ -ansiedlungen / -übernahmen in der Innenstadt der Stadt Aurich [PDF] Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen/ -ansiedlungen / -übernahmen in der Innenstadt der Stadt Aurich
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Öffnungszeiten
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Montag - Freitag|14.00 - 20.00 Uhr|| Samstag und Sonntag|12.00 - 20.00 Uhr|| Öffnungszeiten
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Bekanntmachung der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Middels III“ der Stadt Aurich
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Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 04.03.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossene 69. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 17.06.2021, Az. IV/60.1-2021/212/Tdb, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Auflagen genehmigt. Der Geltungsbereich der 69. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Bekanntmachung der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Middels III“ der Stadt Aurich
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
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Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 02.07.2021 rechtswirksam. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich im Foyer, 1. OG, eingesehen werden. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121 . Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Flächennutzungspläne schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 6a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretene Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt. Gem. § 6a Absatz 2 BauGB sind die Planunterlagen auch im Internet unter https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste abrufbar. Aurich, den 30.06.2021 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
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Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68-11 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die textliche Änderung des Bebauungsplans Nr. 68-11 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit der Begründung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
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Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 16.07.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 14.07.2021 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021
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