Sportstätten-Belegungsportal
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Sportstätten-Belegungsportal
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Die Stadt Aurich möchte den Vereinssport fördern und stellt allen ortsansässigen Vereinen die in ihrer Trägerschaft stehenden Sportanlagen zur Verfügung. Möchten Sie mit Ihrem Verein eine Sporthalle oder einen Sportplatz für einen Einzeltermin nutzen? Um in Erfahrung zu bringen, welche Sportanlagen zur Verfügung stehen und freie Kapazitäten aufweisen, nutzen Sie bitte das nachstehende Belegungsportal. Die Nutzung der Sportanlagen bei Einzelterminen ist kostenpflichtig (6 Euro pro Stunde für Hallen, 10 Euro pro Tag für Sportplätze). Sie sehen anhand des Belegungsplanes, ob es noch freie Trainingszeiten in den einzelnen Sportanlagen gibt. Bei Buchungsanfragen sind Ihre persönlichen Daten erforderlich (Login) sowie die Zustimmung zur Datenschutzerklärung. Dauernutzungs- und Saisonanfragen werden nicht über dieses Portal abgewickelt!
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Vergaberichtlinie
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-> Richtlinie zur Vergabe der Turn- und Sporthallen der Stadt Aurich für Sportzwecke [PDF] Vergaberichtlinie
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Bekanntmachung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes „westlich Rahester Postweg“ der Stadt Aurich
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Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossene 57. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 14.08.2018, Az. IV/60.1-2018/6 AUR-57.Änd.(5/5.3)-kem, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Geltungsbereich der 57. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Bekanntmachung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes „westlich Rahester Postweg“ der Stadt Aurich
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2018
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Die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung am 31.08.2018 wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Stadt Aurich, Fachdienst Planung, II. Obergeschoss, Bgm. Hippen Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die Planunterlagen sind im Internet unter www.aurich.de/buergerinformation/bauleitplanung/Bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig.html dauerhaft hinterlegt. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses wird hingewiesen. Aurich, den 29.08.2018 Der Bürgermeister Windhorst
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2018
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Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 351 „westlich Rahester Postweg“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 14.06.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 351 „westlich Rahester Postweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 351 „westlich Rahester Postweg“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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