Verkehr
STADTRADELN Informationen Was ist STADTRADELN? STADTRADELN ist ein internationaler Fahrradwettbewerb vom Klima-Bündnis, dem größten Netzwerk von Städten, Gemeinden und Landkreisen zum Schutz des Weltklimas. Als Wettbewerb konzipiert, will STADTRADELN mit Spaß und gesunder Fortbewegung Begeisterung für das Fahrrad wecken und die Themen Fahrradnutzung und Radverkehrsplanung verstärkt in die kommunalen Parlamente bringen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer legen in drei Wochen möglichst viele Radkilometer zurück, egal ob beruflich oder privat. Ausgezeichnet werden die fahrradaktivsten Kommunen sowie die aktivsten Teams und Radelnden auf lokaler Ebene. STADTRADELN geht in die nächste Runde Die Stadt Aurich beteiligte sich in diesem Jahr bereits zum siebten Mal am STADTRADELN, der Klima-Bündnis-Kampagne, mit dem Ziel, Alltagswege klimafreundlich mit dem Fahrrad zu bewältigen. Jeder Kilometer zählt - besonders, wenn er sonst mit dem Auto gefahren worden wäre! Wann wird geradelt? Der Wettbewerbszeitraum 2026 erstreckte sich vom 3. bis 23. Mai. Wer kann an der Kampagne STADTRADELN teilnehmen? Alle Personen, die in Aurich arbeiten, einem Verein angehören oder eine Schule besuchen. Während des dreiwöchigen Aktionszeitraums soll das Auto so oft wie möglich stehen gelassen und auf das Fahrrad umgestiegen werden. Warum wird in Teams geradelt? „Teamlos“ radeln geht nicht, denn Klimaschutz und Radförderung sind Teamarbeit – aber schon zwei Personen sind ein Team! Alternativ kann dem „Offenen Team“ der Kommune beigetreten werden. Das STADTRADELN ist kein Wettkampf Einzelner, sondern ein gemeinschaftliches Projekt, bei dem jede/r so viel zum Erfolg der Kommune beiträgt, wie sie/er kann und möchte. Welche Kilometer zählen beim STADTRADELN? Jeder Kilometer, der innerhalb des 21-tägigen Aktionszeitraums beruflich oder privat mit dem Fahrrad, Rollstuhl oder Handbike zurückgelegt wird, zählt. (Rad-)Wettkämpfe und Training auf stationären Fahrrädern sind dabei ausgeschlossen. Zugelassen sind alle Fahrzeuge, die im Sinne der StVO als Fahrräder gelten. Wo die Radkilometer zurückgelegt werden spielt dabei keine Rolle, denn Klimaschutz endet nicht an der Stadt- oder Landesgrenze. Die geradelten Kilometer können zum Beispiel mit einem Kilometerzähler, Fahrradcomputer, der STADTRADELN-App oder einem Radroutenplaner ermittelt beziehungsweise geschätzt werden. Die Team- und Kommunenergebnisse werden unter www.stadtradeln.de veröffentlicht. Die Leistungen der einzelnen Radlerinnen und Radler werden, mit Ausnahme der STADTRADELN-Stars, nicht öffentlich dargestellt. STADTRADELN-App Mit der kostenfreien STADTRADELN-App können Teilnehmende die geradelten Strecken bequem via GPS tracken und direkt ihrem Team und ihrer Kommune gutschreiben. Einen weiteren Vorteil bietet die App: Die so erhobenen Radverkehrsdaten werden durch das Klima-Bündnis, vollkommen anonymisiert, wissenschaftlich ausgewertet und geben den Kommunen Auskunft über verkehrsplanerisch wichtige Fragen wie: Wo sind wann wie viele Radlerinnen und Radler unterwegs, wo gerät der Verkehrsfluss ins Stocken, wo sind Wartezeiten an Ampeln unverhältnismäßig lang? So ist ein möglichst bedarfsgenauer Ausbau der Radinfrastruktur möglich. Wie können die geradelten Kilometer eingetragen werden? Online im persönlichen Radelkalender eintragen, dort werden sie automatisch dem Team und der Kommune gutgeschrieben: Login auf der Seite https://www.stadtradeln.de/aurich Benutzername und Passwort eingeben Unter „Mein Radelkalender“ geradelte Kilometer eintragen. Per STADTRADELN-App (für Android und iOS-Systeme) eintragen: Zum einen händisch (ein Einloggen über das Internet ist dann nicht mehr notwendig) oder noch einfacher via GPS-Funktion, die die exakte Route aufführt und die zurückgelegten Kilometer berechnet. Ohne Internetzugang: Einfach bei der Kontaktperson der Kommune melden. Bis wann kann ich meine gefahrenen Kilometer übermitteln? Wie detailliert die Kilometer erfasst werden (jede einzelne Fahrt, täglich oder am Ende einer STADTRADELN-Woche als Gesamtsumme), liegt im Ermessen der Radlerinnen und Radler. Je häufiger die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die geradelten Kilometer eintragen, desto aktueller ist der Kilometerstand auf der STADTRADELN-Internetseite. Das System aktualisiert sich etwa alle 60 - 90 Minuten. Nach Ende des Aktionszeitraums gibt es eine siebentägige Nachtragemöglichkeit. Preisgeld Die Auricherinnen und Auricher bestimmen die Höhe des Preisgelds, welches insgesamt zur Verfügung steht, über ihre Aktivität selber. Für jeden gefahrenen Kilometer erhöht sich das Preisgeld um 1 Cent. 1 ct pro km, wenn mehr als 193.000 Gesamtkilometer geradelt werden (Höchstwert in Aurich aus dem Jahr 2025). 1 ct pro km, wenn mehr als 2.000 Auricherinnen und Auricher mitmachen (Verdopplung der Teilnehmerzahlen des Jahres 2025). 1 ct pro km, wenn die Parlamentarier-Gruppe pro Kopf über dem Durchschnitt liegt. Das zusammengeradelte Preisgeld wird am Ende an gemeinnützige Organisationen im Stadtgebiet gespendet. Wohin? Das entscheiden die fünf Sieger-Teams (meiste Gesamtkilometer: beste Schulklasse, beste/r Kita/Kindergarten, bestes Unternehmen, bestes sonstiges Team, beste Verwaltung und beste Einzelperson) zu gleichen Teilen. Warum soll ich mitmachen? Spaß beim Fahrradfahren haben! Jeder Kilometer auf dem Rad ist ein Beitrag zu gesunder Bewegung und Klimaschutz. Mit der Teilnahme und den zurückgelegten Radkilometern signalisieren, wie viele schon jetzt das Rad nutzen und daher auf eine gute Radinfrastruktur angewiesen sind. Kilometer sammeln für eine gute Platzierung im Wettbewerb um die „Fahrradaktivste Kommune“. Gesunde Bewegung an der frischen Luft! Fahrrad fahren stärkt das Immunsystem und macht weniger anfällig für Krankheiten. Auch interessant Bedienungshilfe [PDF] FLYER des Klima-Bündnisses [PDF] Kontakt Stadt Aurich Stabstelle Klima und Mobilität Technisches Rathaus Leerer Landstraße 5-9 26603 Aurich Ihr Ansprechpartner: Herr Alberts Tel.-Nr.: 04941/12-26 04
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Freizeitangebote
Kino und Filmbar Das moderne Auricher Kino befindet sich an der Emder Straße 5 in Aurich. Sechs Kinosäle mit 1.100 Sitzplätzen und neuester Technik laden zur Kinovorstellung ein. Abwechslungsreich zeigt sich das Programm, das neben den aktuellen Highlights dank der Filmbar auch ein interessantes Alternativ-Programm präsentiert. Wer regelmäßig besondere Filme abseits des Mainstreams erleben möchte, dem sei der Spar-Pass empfohlen. Dieser ist zum Stückpreis von 15,00 Euro an der Kinokasse erhältlich und ab Kaufdatum ein Jahr gültig. Der Spar-Pass reduziert den Eintritt der Filmbar-Vorstellungen um 1,50 Euro und ist in allen Muckli-Kinos gültig. Der Spar-Pass ist an der Kinokasse erhältlich.
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Bauleitplanung
Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2021 Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 23/1/N „Graf-Edzard-Str./Ubbo-Emmius-Str.“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 19.11.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 23/1/N „Graf-Edzard-Str./Ubbo-Emmius-Str.“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich der Begründung als Satzung, sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23/0 für den überlagerten Bereich und der Bebauungsplan Nr. 23/1 einschließlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23/1 beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23/1/N ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geschlossen. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 22.01.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 20.01.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 23/1/N Begründung zum Bebauungsplan Nr. 23/1/N Schalltechnische Stellungnahme für den Bebauungsplan Nr. 23/1/N Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 349 „Westlich Stiegelhörnerweg“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 10.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 349 „Westlich Stiegelhörnerweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 349 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geschlossen. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 26.02.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 24.02.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Bebauungsplan Nr. 349 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 349 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 349 Immissionsschutzgutachten zum Bebauungsplan Nr. 349 Biotoptypenplan zum Bebauungsplan Nr. 349 Fachstellungnahme Fledermäuse im Rahmen des Projektes Bebauungsplan Nr. 349 Fachbeitrag Fledermäuse 2015, Gebiet Schirum, Karte 1: Ergebnisse Fachbeitrag Fledermäuse 2015, Gebiet Schirum, Karte 2: Wege und Horchkistenstandorte Fachbeitrag Fledermäuse 2015, Gebiet Schirum, Karte 3: Bewertung und Konfliktpunkte Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 349 Bekanntmachung der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Middels III“ der Stadt Aurich Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 04.03.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossene 69. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 17.06.2021, Az. IV/60.1-2021/212/Tdb, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Auflagen genehmigt. Der Geltungsbereich der 69. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 02.07.2021 rechtswirksam. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich im Foyer, 1. OG, eingesehen werden. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121 . Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Flächennutzungspläne schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 6a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretene Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt. Gem. § 6a Absatz 2 BauGB sind die Planunterlagen auch im Internet unter uvp.niedersachsen.de/kartendienste abrufbar. Aurich, den 30.06.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: 69. Änderung des Flächennutzungsplanes Begründung zur 69. Änderung des Flächennutzungsplanes Biotoptypenkartierung und Fledermaus-Erfassung Gewerbegebiet Middels III Einzelhandelskonzept für die Stadt Aurich vom 28.10.2015 Schalltechnische Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 380 Erweiterung Gewerbegebiet Middels vom 22.11.2019 Umweltbericht zur 69. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 380 Gewerbegebiet Middels III Zusammenfassende Erklärung zur 69. Änderung des Flächennutzungsplanes Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68-11 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die textliche Änderung des Bebauungsplans Nr. 68-11 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit der Begründung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 16.07.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 14.07.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Bebauungsplan Nr. 68 11. Änderung [PDF] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 68 11. Änderung [PDF] Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebietsentwicklung westliches Stadtgebiet“ der Stadt Aurich Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossene 50. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 13.07.2021, Az. IV/60.1-2021/213/Tdb, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Auflagen genehmigt. Der Geltungsbereich der 50. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 23.07.2021 rechtswirksam. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121 . Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Flächennutzungspläne schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 6a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretene Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt. Gem. § 6a Absatz 2 BauGB sind die Planunterlagen auch im Internet unter uvp.niedersachsen.de/kartendienste abrufbar. Aurich, den 21.07.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: 50. Änderung Flächennutzungsplan Begründung [PDF] 50. Änderung Flächennutzungsplan Wohngebietsentwicklung westliches Stadtgebiet 23-07-2021 [PDF] 50. Änderung Flächennutzungsplan Umweltbericht [PDF] 50. Änderung Flächennutzungsplan Zusammenfassende Erklärung [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße" nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung des Bebauungsplans DS 2 im überdeckten Teilbereich beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 382 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 20.08.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 18.08.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Voruntersuchung fledermausgeeignete Baumhöhlen zum Bebauungsplan Nr. 382 - Ergebnisbericht [PDF] Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 382 [PDF] Begründung des Bebauungsplans Nr. 382 [PDF] Lageplan Baumstandorte Bebauungsplan Nr. 382 [PDF] Tabelle Baumstandorte Bebauungsplan Nr. 382 [PDF] Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 382 [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 297 „Skagerrakstraße“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 297 „Skagerrakstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 52 im überdeckten Teilbereich beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 297 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 17.09.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 52 im überdeckten Teilbereich. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 15.09.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] Baumkataster zum Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] Baumkataster Karte zum Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] Altlastenuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] Verkehrsuntersuchung: Konversion ehem. Blücher-Kaserne in Aurich [PDF] Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] B-Plan Nr. 334 Bundeswehrgelände Skagerrakstraße - Faunistischer Fachbeitrag Fledermäuse - Ergebnisbericht Juni 2015 [PDF] Verkehrslärmberechnung im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 297 [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 307 „südlich Burgstraße“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 14.12.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 307 „südlich Burgstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung sowie die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 49, Nr. 173 und Nr. 213 für die überlagerten Bereiche beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 307 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 01.10.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft sowie die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 49, Nr. 173 und Nr. 213 für die überlagerten Bereiche. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 29.09.2021 Der Bürgermeister Feddermann Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 307 [PDF] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 307 -Teil 1- [PDF] Anlagen 1 bis 3 zur Begründung -Teil I- [PDF] Anlage 4 zur Begründung -Teil I- [PDF] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 307 -Teil 2 Umweltbericht- [PDF] Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr 307 [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“, Ortsteil Tannenhausen. Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 73 für den überlagerten Bereich beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 385 im Ortsteil Tannenhausen ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 01.10.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft sowie die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 73 für den überlagerten Bereich. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 29.09.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 385 [PDF] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 385 [PDF] Anlage zur Begründung: 27. Berichtigung des Flächennutzungsplanes [PDF] Anlage zur Begründung: 27. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Legende [PDF] Anlage zur Begründung: Biotoptypenplan [PDF] Anlage zur Begründung: Regenwasserrückhaltung Pflege- und Unterhaltungskonzept [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 381 „südlich Wallster Loog“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 381 „südlich Wallster Loog“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 381 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 08.10.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 06.10.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Bebauungsplan Nr. 381 [PDF] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 381 [PDF] Immissionsschutzgutachten zum Bebauungsplan Nr. 381 [PDF] Ergänzung des Immissionsschutzgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 381 [PDF] Schalltechnische Beratung, Verkehrslärm, IEL-Stellungnahme Nr. 4656-20-L1 [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 378 „Fockenbollwerkstraße“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 378 „Fockenbollwerkstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 298, Nr. 282, Nr. 2, Nr. 20 und Nr. 1 für die überlagerten Bereiche beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 378 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB am 22.10.2021 in Kraft sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 298, Nr. 282, Nr. 2, Nr. 20 und Nr. 1 für die überlagerten Bereiche. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 20.10.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 378 [PDF] Begründung des Bebauungsplans Nr. 378 [PDF] Baumstrukturen zum Bebauungsplan Nr. 378 [PDF] Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 378 [PDF] Übersicht der rechtsverbindlichen umliegenden Bebauungspläne [PDF] UVP-Vorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 378 [PDF] Versiegelung zum Bebauungsplan Nr. 378 [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 289 „Fremdenbeherbergung und Kurzzeitpflege/Neustadtweg“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 289 „Fremdenbeherbergung und Kurzzeitpflege/Neustadtweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 68-2 und Nr. 200 für die überlagerten Bereiche beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 289 sind in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 29.10.2021 tritt der Bebauungsplan Nr. 289 gem. § 10 Abs. 3 in Kraft sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 68-2 und Nr. 200 für die überlagerten Bereiche. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 27.10.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 289 [PDF] Bebauungsplan Nr. 289 [PDF] Konzept Hecken- und Buschprogramm [PDF] Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 289 [PDF] Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 289 [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen. Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich. Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 03.11.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Bebauungsplan Nr. 367 Westlich Im Timp [PDF] Begründung des Bebauungsplans Nr. 367 Westlich Im Timp [PDF] Brutvogelerfassung 2019 zu den geplanten Bebauungsplänen Nr. 333 und 367 - Ergebnisbericht [PDF] Flechtenkartierung an Wallhecken-Überhältern und Wallhecken beiderseits im Timp (Bebauungspläne Nr. 333 und 367) [PDF] Fledermauskundlicher Fachbeitrag zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 333 und 367 [PDF] Fledermauskundliche Untersuchung im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 333 und 367 - Karte 1: Fundpunkte Fledermäuse, 2013 [PDF] Fledermauskundliche Untersuchung im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 333 und 367 - Karte 1: Fundpunkte Fledermäuse, 2019 [PDF] Fledermauskundliche Untersuchung im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 333 und 367 - Karte 2: Batcorder-Ergebnisse, 2019 [PDF] Pflege- und Entwicklungsplan Georgsfelder Moor, Abschlussbericht 2015 [PDF] Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 367 Wohngebiet Westlich Im Timp [PDF] Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan Nr. 367 Westlich Im Timp [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen. Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich. Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 03.11.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Bebauungsplan Nr. 68 12. Änderung "Erholungsgebiet Tannenhausen / Aquapark" [PDF] Begründung zur 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 [PDF] Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung: 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68, Bericht Nr. 3744-18-L4 Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung: 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68, Bericht Nr. 3744-20-L5 Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen. Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich. Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 03.11.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Bebauungsplan Nr. 234 [PDF] Begründung zum Bebauungsplan Nr. 234 [PDF] Schalltechnische Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 234, Bericht Nr. 4325-21-L1 [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen. Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich. Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 03.11.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: Bebauungsplan Nr. 374 [PDF] Begründung des Bebauungsplanes Nr. 374 [PDF] Biotopkartierung Stadt Aurich, Nachtrag 2019, Nr. 53 Esenser Postweg [PDF] Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich 27. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Nördlich Tannendörp“ im Ortsteil Tannenhausen 32. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südlich Wallster Loog“ im Ortsteil Walle 26. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Nahversorgung Wiesenstraße“ im Ortsteil Sandhorst 23. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Fachmarktzentrum West“ im Ortsteil Extum Der Rat der Stadt Aurich hat den Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“, den Bebauungsplan Nr. 381 „Südlich Wallster Loog“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 15.07.2021 sowie den Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 03.06.2021 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 252 „Fachmarktzentrum West“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 03.04.2019 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 79 vom 01.10.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“ in Kraft. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 80 vom 08.10.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 381 „Südlich Wallster Loog“ in Kraft. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 70 vom 20.08.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“ in Kraft. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 21 vom 24.05.2019 trat die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 252 „Fachmarktzentrum West“ in Kraft. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 12.11.2021 treten die oben genannten Berichtigungen des Flächennutzungsplans in Kraft. Die Geltungsbereiche der Berichtigungen des Flächennutzungsplans sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 381 „Südlich Wallster Loog“, Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“ und die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 252 „Fachmarktzentrum West“ wurden im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, der Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“ wurde ebenfalls im beschleunigten Verfahren unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB durchgeführt. Im Verfahren an eine nachträgliche nachrichtliche Anpassung an die Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wurde von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Abgabe der Art verfügbarer umweltbezogener Informationen und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zu unterrichten und sich zu der Planung zu äußern. Im Rahmen der oben angeführten Berichtigungen des Flächennutzungsplanes wurden die Darstellungen der Art der Nutzung der Festsetzung zur Art und Nutzung der Bebauungspläne gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Flächennutzungsplan angepasst. Die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Die vollständige Bekanntmachung ist im Aushangkasten des Rathauses und im Internet dauerhaft unter: https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 10.11.2021 Der Bürgermeister Feddermann Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich Inkrafttreten der Flächennutzungsplanberichtigungen 25. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Esenser Postweg/K122“ im Ortsteil Langefeld 33. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Erholungsgebiet Tannenhausen“ im Ortsteil Tannenhausen Der Rat der Stadt Aurich hat den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 15.07.2021 sowie die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 03.06.2021 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 84 vom 05.11.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ und die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ in Kraft. Mit der vollständigen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 10.12.2021 treten die 25. Berichtigung des Flächennutzungsplans und die 33. Berichtigung des Flächennutzungsplans in Kraft. Die Geltungsbereiche der Berichtigungen des Flächennutzungsplans sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ wurde im beschleunigten Verfahren unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB durchgeführt. Die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ wurde ebenfalls im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Im Verfahren an eine nachträgliche nachrichtliche Anpassung an die Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wurde von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Abgabe der Art verfügbarer umweltbezogener Informationen und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zu unterrichten und sich zu der Planung zu äußern. Im Rahmen der angeführten 25. und 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurden die Darstellungen der Art der Nutzung der Festsetzung zur Art und Nutzung der Bebauungspläne gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Flächennutzungsplan angepasst. Die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Die vollständige Bekanntmachung ist im Aushangkasten des Rathauses einzusehen und im Internet dauerhaft unter: https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 08.12.2021 Der Bürgermeister Feddermann Anlagen: 25. Berichtigung des Flächennutzungsplanes [PDF] 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes [PDF]
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Umwelt
Klimaschutz Klimaschutzmanagement bei der Stadt Aurich Die Erstellung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes der Stadt Aurich wurde im Rahmen der Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), vertreten durch den Projektträger ZUG (Zukunft, Umwelt, Gesellschaft), gefördert (Förderkennzeichen: 67K13258; Laufzeit: 01.08.2020 - 31.01.2023). Nationale Klimaschutzinitiative Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen. Integriertes Klimaschutzkonzept der Stadt Aurich Der Rat der Stadt Aurich hat in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Juli 2022 das integrierte Klimaschutzkonzept für die Stadt Aurich beschlossen. Über zwei Bürgerbeteiligungen wurde die Öffentlichkeit über das Projekt informiert. Es wurden mit verschiedenen Akteuren, der Verwaltung und dem Unternehmen Energielenker Maßnahmen festgelegt, um die bisherige Energie- und Klimaschutzarbeit fokussiert voranzutreiben. Mit dem integrierten Klimaschutzkonzept wird die Grundlage für eine lokale Klimaschutzarbeit von hoher Qualität geschaffen, die eine nachhaltige Zukunft in der Kommune gestaltet. Wesentlicher Grundgedanke ist es, kommunales Handeln mit den Aktivitäten und Interessen aller weiteren Akteure zu verbinden. Mit der Unterstützung von Akteuren soll zielgerichtet auf die eigenen Klimaschutzziele hingearbeitet und eine CO2-Neutralität bis 2045 angestrebt werden. Die Erstellung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes der Stadt Aurich wird im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), vertreten durch den Projektträger Z-U-G (Zukunft, Umwelt, Gesellschaft), gefördert. Das Vorhaben „KSI: Klimaschutzmanagement Erstvorhaben – Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes für die Stadt Aurich“ hat das Förderkennzeichen 67K13258 mit einer Laufzeit vom 01.08.2020 bis zum 31.01.2023. Der Fördergeber Projektträger Jülich Forschungszentrum Jülich www.ptj.de/klimaschutzinitiative-kommunen . Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses sowie im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden wird hingewiesen. Des Weiteren wird die Bekanntmachung sowie das integrierte Klimaschutzkonzept und der Maßnahmenkatalog dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/klimaschutz.html im Internet der Stadt Aurich eingestellt. Maßnahmen-Klimaschutzkonzept [PDF] Integriertes Klimaschutzkonzept Stadt Aurich Endbericht [PDF] Klimaschutz in der Stadt Aurich Die Stadt Aurich richtet seit geraumer Zeit ihre Aktivitäten auf einen gesteigerten Klimaschutz aus. Die kontinuierliche wachsende Stadtbevölkerung, die Industrie und das Gewerbe sowie der zunehmende Verkehr stellen dabei starke Herausforderungen dar. Seit 2016 setzt die Stadt Aurich hier Entscheidungs- und Orientierungsmarken, die eine strategische, strukturierte und bereichsübergreifende Umsetzung der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen ermöglichen sollen: Die Entscheidung zur Einrichtung einer Stelle zum Klimaschutzmanagement fiel mit der Förderzusage durch das BMU. Hierzu wurde auf der Grundlage der Kommunalrichtlinie eine Förderzusage von 65% der geplanten Kosten der 2-jährigen Projektlaufzeit bei der Nationalen Klimaschutzinitiative eingeworben. Ziel der Projektstelle ist die Erarbeitung eines Integrierten Klimaschutzplans bis Mai 2022. Der Rat der Stadt Aurich hat die Stelle der Klimaschutzmanagerin/des Klimaschutzmanagers mit weiteren Beschlüssen flankiert. Unter anderem sind dies Strategiepapier Kommunaler Klimaschutz in Aurich (vom Dezember 2018) Masterplan Radverkehr 2030 (vom Februar 2019) [PDF] Aufgaben Die Aufgaben umfassen die Erfassung des Ist-Zustands der Energieverbräuche und Treibhausgasemissionen der Stadt in allen Bereichen, die Identifikation von Potentialen der Einsparung sowie eine Szenarien-Entwicklung, also wie eine künftige Entwicklung auf dem Weg der Klimaneutralität für die Stadt Aurich gestaltet werden kann. Mehr erfahren Unterstützung für die Klimaschutzarbeit Alle sind willkommen und werden gebraucht! Sehr wichtig ist die Beteiligung aller relevanten Akteurinnen und Akteure. Ob aus der Stadtverwaltung und der Politik, engagierten Gruppen oder durch Privatpersonen und Fachleute. Mehr erfahren
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Stadtentwicklung
Einzelhandelskonzept Der Rat der Stadt Aurich hat am 16.06.2016 das Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Grundlage des Einzelhandelskonzeptes bilden umfangreiche Strukturdatenerhebungen und empirische Untersuchungen des Einzelhandels im Stadtgebiet Aurich. Die Ergebnisse sind detailliert im Einzelhandelskonzept dargelegt. Im Rahmen des Konzepts wurden Leitlinien für die mittelfristige Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Aurich entwickelt. Wesentliche Zielsetzungen der künftigen Einzelhandelsentwicklung betreffen die Weiterentwicklung, insbesondere des großflächigen Einzelhandels, in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt. Der zentrale Versorgungsbereich im planungsrechtlichen Sinn ist der Innenstadtbereich Aurichs. Darüber hinaus sind im Stadtgebiet Aurich die Versorgungsschwerpunkte Aurich-Süd und Aurich-West angesiedelt. Bei diesen Versorgungsschwerpunkten handelt es sich um Fachmarktzentren mit hoher Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsgütern. Die Fachmarktzentren weisen jedoch nicht den erforderlichen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiemix auf, der planungsrechtlich für zentrale Versorgungsbereiche erforderlich ist. Insbesondere durch die Novellierung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) 2017 wurden neue Rahmenbedingungen und Bewertungsgrundlagen für die Einzelhandelsentwicklung eingeführt. Dabei wurden vor allem die Regelungen zu großflächigen Einzelhandelsprojekten und mögliche Ausnahmeregelungen im Rahmen der LROP Änderung 2017 angepasst. Die Teilfortschreibung dient der Ergänzung des bestehenden Einzelhandelskonzepts 2015 hinsichtlich der Beurteilung der Nahversorgungsstandorte und greift damit die möglichen Ausnahmeregelungen im Rahmen des LROP auf. Einzelhandelskonzept für die Stadt Aurich, 2015 [PDF] Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Aurich, 2020 [PDF] Kontakt Stadt Aurich Fachdienst Planung Leerer Landstraße 5-9 26603 Aurich
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Klimaschutz
Aufgaben Die Aufgaben des Klimaschutzmanagers umfassen die Erfassung des Ist-Zustands der Energieverbräuche und Treibhausgasemissionen der Stadt in allen Bereichen, die Identifikation von Potentialen der Einsparung sowie eine Szenarien-Entwicklung, also wie eine künftige Entwicklung auf dem Weg der Klimaneutralität für die Stadt Aurich gestaltet werden kann. Hierzu bekommt der Klimaschutzmanager Unterstützung von externen Fachdienstleistern. Die Bilanzen und der daraus entwickelte Maßnahmenkatalog spiegeln sich in einem „integrierten Klimaschutzkonzept“ wieder. Die Zielsetzung des integrierten Klimaschutzkonzepts ist die Schaffung der Handlungsgrundlage für die Umsetzung des Transformationsprozesses hin zur Klimaneutralität auf kommunaler Ebene. Zum Maßnahmenkatalog zählen unter anderem die vier Treibhausgas-relevanten Bereiche Eigene Liegenschaften Mobilität IT-Infrastruktur Beschaffungswesen Der fünfte Punkt Klimaanpassung betrifft die bereits eingetretenen Folgen des Klimawandels und seiner Folgen, wie Dürre, Hitze, erhöhter Wasserverbrauch, das Aufheizen der Stadt und seiner umgebenden Naturlandschaften und vieles andere mehr. Das integrierte Klimaschutzkonzept soll dem Rat der Stadt Aurich im Frühjahr 2022 vorgelegt werden. Der Nachweis gegenüber dem Fördermittelgeber muss bis zum 31. Mai 2022 erfolgen.
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Klimaschutz
Unterstützung der Klimaschutzarbeit Alle sind willkommen und werden gebraucht! Sehr wichtig ist die Beteiligung aller relevanten Akteurinnen und Akteure. Ob aus der Stadtverwaltung und der Politik, engagierten Gruppen oder durch Privatpersonen und Fachleute. Es ist wichtig, Ideen und Konzepte für Klimaschutzmaßnahmen gemeinsam zu gestalten. Es werden Fördergelder vom Bund und Land zur Verfügung gestellt. Die Inanspruchnahme weiterer Förderungen wird parallel geprüft. Neben investiven Fördermitteln aus der Kommunalrichtlinie finden sich auch Förderlinien für integrierte Klimaschutz-Modellprojekte. Ziel der Stadt ist es, erfolgreiche Maßnahmen für den Klima- und Biodiversitätsschutz umzusetzen und für eine nachhaltige Wirtschaft- und Lebensweise mit neuen Arbeitsplätzen im Sinne der Nachhaltigkeit zu entwickeln.
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Auricher Innenstadt Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen/ -ansiedlungen / -übernahmen in der Innenstadt der Stadt Aurich Für die Attraktivität der Innenstadt ist es wesentlich, dass bestimmte Schlüsselbranchen bzw. –sortimente im Einzelhandel vorhanden sind, damit ein interessanter Branchenmix sichergestellt ist und Leerstände reduziert werden. Diese Betriebe mit „innenstadtrelevanten Sortimenten“, die planungsrechtlich zulässig sind, fördert die Stadt Aurich gezielt mit der „Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen/ -ansiedlungen / -übernahmen in der Innenstadt der Stadt Aurich“. Mit der Richtlinie soll ein wirkungsvoller Anreiz für die Stärkung der Innenstadt als vitales Einkaufszentrum geleistet werden. Die Neueröffnung/ Neuansiedlung und auch die Übernahme von Betrieben (Bestandssicherung) in der Innenstadt werden durch diese Richtlinie unterstützt. Das Förderprogramm trägt damit zum Erhalt und zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt von Aurich bei. Die Gewährung einer Förderung erfolgt unter Anwendung der De-Minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013, ABI. L 352/1 vom 24.12.2013. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Richtlinie nicht hergeleitet werden. Förderungen können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. -> Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen/ -ansiedlungen / -übernahmen in der Innenstadt der Stadt Aurich [PDF] Informationen Stadt Aurich Fachdienst Wirtschaftsförderung/Stadtmarketing Bgm-Hippen-Platz 1 26603 Aurich Ihre Ansprechpartnerin: Frau Theesfeld Tel.: 04941/12-18 05 E-Mail: wirtschaft@stadt.aurich.de
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Stadtgutschein Aurich Die Stadt Aurich hat in Zusammenarbeit mit dem Kaufmännischen Verein und dem Verkehrsverein Aurich/Ostfriesland 2021 einen Stadtgutschein Aurich eingeführt. Dieser lokale Einkaufsgutschein bindet die wichtige Kaufkraft in der Stadt und stärkt den stationären Einzelhandel, die Gastronomie/Hotellerie und Dienstleister vor Ort. Das moderne Gutscheinsystem ist in analoger und digitaler Form verfügbar und kann mit verschiedenen Beträgen in unterschiedlichen Geschäften eingelöst werden. Für Schenker*innen Der Stadtgutschein kann zu jeder Zeit online gekauft und direkt über WhatsApp & Co. verschickt oder am PC ausgedruckt werden. Er ist zusätzlich analog im praktischen Visitenkartenformat in den Verkaufsstellen (ON/OZ Media Store und Verkehrsverein Aurich) erhältlich. Der Gutschein kann bei allen teilnehmenden Händlern, Gastronomen und lokalen Dienstleistern eingelöst werden und bietet damit eine große Vielfalt an Möglichkeiten. Mit dem Stadtgutschein steht es einem frei, wo oder für was er eingelöst wird. Er muss nicht im Ganzen eingelöst werden, der Gutschein ist auch in Teilbeträgen einlösbar. Wer ein besonderes Geschenk sucht, kann den Gutschein mit einem individuellen Bild und Text noch persönlicher gestalten. Eine Stärkung der Geschäfte vor Ort und eine tolle Geschenkidee zugleich! Mehr erfahren Für Unternehmer*innen Alle interessierten Unternehmer*innen können mitmachen. Eine kostenlose Anmeldung kann unter www.stadtgutschein-aurich.de vorgenommen werden. Präsentieren Sie Ihr Unternehmen und seien Sie Teil eines lokalen Netzwerkes an Geschäften, Gastronomen und Dienstleistern. Mehr erfahren Weitere Informationen: Anleitung für die Registrierung [PDF] Kurzanleitung Gutscheinentwertung per App [PDF] Kurzanleitung Gutscheinentwertung per Web [PDF] Flyer Stadtgutschein Aurich [PDF] Für Arbeitgeber*innen Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter*innen mit Gutscheinen bis zu 50 € pro Monat. Die Gutscheine sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Stärken Sie zugleich Ihren Arbeitgeberstandort! Die Gutscheine können monatlich oder einmalig an Ihre Mitarbeiter*innen ausgegeben werden. Völlig automatisiert, z. B. direkt auf das Handy Ihrer Mitarbeiter*innen. Die Gutscheine werden vollautomatisch für Sie verwaltet, dokumentiert und abgerechnet - 100 % regelkonform und transparent. Mehr erfahren Wo gibt es die Stadtgutscheine? Die Stadtgutscheine können unter www.stadtgutschein-aurich.de digital gekauft werden. Sie sind zusätzlich analog im praktischen Visitenkartenformat in den Verkaufsstellen vor Ort erhältlich: ON/OZ Media Store, Kirchstraße 8-14, 26603 Aurich Verkehrsverein Aurich, Norderstraße 32, 26603 Aurich Weitere Informationen Derzeit beteiligen sich mehr als 50 Auricher Betriebe an dem Stadtgutschein. Welche dabei sind, kann unter www.stadtgutschein-aurich.de in Erfahrung gebracht werden. Man erkennt sie aber auch an einem blauen Aufkleber an der Ladentür. Der Wert der Gutscheine beträgt zwischen 10 und 250 Euro. Gutscheine können mit verschiedenen Beträgen in unterschiedlichen Geschäften eingelöst werden. Es fallen keine Gebühren an, weder für Kund*innen noch für Unternehmer*innen. Eine spezielle Soft- oder Hardware wird für die Nutzung des Stadtgutscheins nicht benötigt. Vielfältige Möglichkeiten
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Wohnbaugebiete
Tannenhausen Nördlich Tannendörp Bebauungsplan-Nummer 385 "Nördlich Tannendörp" Verfahrensstand rechtsverbindlich (seit 01.10.2021) Gesamtzahl Grundstücke/Wohneinheiten ~ 30 Grundstücke Kontakt Erschließungsträger: Herr Georg Janssen Ol Streek 14 26607 Aurich Ansprechpartner: Herr Janssen Telefon-Nr.: 04941 - 9 91 96 60 E-Mail: info(a)janssen-bauunternehmung.de Alle Angaben ohne Gewähr! Lage des Baugebietes Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Zurück zur Bauplatzkarte -> Lage des Baugebietes [PDF] -> Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 385 [PDF]
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