Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
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Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Auslegung zum Bebauungsplan VE 12 „FFPV Meerhusener Moor“ und die 84. Änderung des Flächennutzungsplanes hier: Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 23.02.2026 die Auslegung des Bebauungsplans VE 12 „FFPV Meerhusener Moor“ und die 84. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Das grundlegende Planungsziel ist die Entwicklung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (FFPV) für die Ortsteile Georgsfeld und Tannenhausen. Die geplante FFPV Anlage soll an diesem Standort errichtet werden, da die Fläche aufgrund der bereits bestehenden Windkraftanlagen (Hybridpark) sowie der vorhandenen Netzinfrastruktur gut für die nachhaltige Energieerzeugung geeignet ist. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe des Bebauungsplanes VE 12 „FFPV Meerhusener Moor“ und der 84. Änderung des Flächennutzungsplanes in dem Zeitraum vom 09.03.2026 bis einschließlich 15.04.2026 im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html und gem. § 4a Abs. 4 BauGB unter https://uvp.niedersachsen.de einsehbar. Ebenso können die Planunterlagen zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 –12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG, FD Planung eingesehen werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 BauGB. Weiter wird darauf verwiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach der EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für gesetzlich bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können. Bei der 84. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der oben genannten Bauleitplanung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch unter stellungnahme@stadt.aurich.de auf der folgenden Internetseite unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch z. B. postalisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Aurich abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die Geltungsbereiche des Bebauungsplans VE 12 „FFPV Meerhusener Moor“ und der 84. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt. Geltungsbereich des Bebauungsplans VE 12 Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
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Geltungsbereich 84. Änderung Flächennutzungsplan
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