Stolperstein-Geschichten
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Im September 2018 erschien das Buch "Stolperstein-Geschichten Aurich - Spurensuche gegen das Vergessen", ein Werk mit vielen Daten und Schicksalen ehemaliger Auricher Juden. Das Buch entstand in Zusammenarbeit mit dem Eckhaus-Verlag (Weimar) und dem Journalisten Bernd-Voller Brahms. Stolperstein-Geschichten
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Wirksame bzw. rechtskräftige Bauleitpläne 2022
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Wirksame bzw. rechtskräftige Bauleitpläne 2022
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Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 333 „Östlich Im Timp“ Der Rat der Stadt Aurich hat am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 333 „Östlich Im Timp“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 333 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt. Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2022
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Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 21.01.2022 tritt der Bebauungsplan Nr. 333 in Kraft. Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2022.html wird hingewiesen. Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. Aurich, den 19.01.2022 Der Bürgermeister Feddermann
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Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2022
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Unternehmerstammtisch
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Zwecks Aufbau eines Netzwerkes der Unternehmen in der Stadt Aurich untereinander und mit der Stadt Aurich lädt Bürgermeister Horst Feddermann regelmäßig Auricher Unternehmerinnen und Unternehmer ein. Gemeinsam soll eine zukunftsfähige Strategie entwickelt werden. Bei Interesse wenden Sie sich gerne an die Stadt Aurich. Auskunft erteilt Frau Rosenboom, Tel. 04941/12-18 02. Unternehmerstammtisch
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Newsletter Anmeldung
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„ Aber die personalisierte Ansprache im Newsletter ist so wichtig. “ Ja, und uns ist die Datenminimierung auch wichtig. Vor ein paar Tagen ergab sich ein interessantes Gespräch, dass wir hier an dieser Stelle teilen möchten. Es ging darum, ob wir unsere Newsletter-Abonnenten persönlich ansprechen möchten – also „ Moin Frau Janssen “ oder doch lieber bei der allgemeinen Ansprache – „ Sehr geehrte Damen und Herren “, bleiben werden. Definitiv finden die meisten Menschen eine persönliche Ansprache in einem Newsletter besser. Immerhin entsteht der Eindruck, dass der oder die Leser:in den Newsletter persönlich vom Bürgermeister persönlich erhält. Und ja, auch die Statistik zeigt uns, dass ein Newsletter mit einer persönlichen Ansprache deutlich öfter gelesen wird. Dagegen steht der § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) . Demnach sind öffentliche und nicht öffentliche Stellen angehalten, nur solche personenbezogenen Daten zu speichern, zu nutzen und zu verarbeiten, die für die Erfüllung des jeweils zugrundeliegenden Zwecks nötig sind. Mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) im Mai 2018 wurde das Prinzip der Datensparsamkeit durch die „ Datenminimierung “ ersetzt. Allerdings sind nicht nur öffentliche Stellen angehalten sich um diese Dinge zu kümmern, sondern auch die Betroffenen selbst sollten sich bei der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten dem Prinzip der Datensparsamkeit verschreiben und nicht jedem alles mitteilen . Stellen Sie sich gern selbst folgende Fragen: Akzeptieren Sie grundsätzlich alle Cookies, um schnell an die gesuchten Inhalte zu kommen oder passen Sie die Einstellungen an? Welche Felder füllen Sie aus, wenn Sie online einkaufen? Nur die Pflichtfelder oder füllen Sie brav alle Felder aus, die angegeben werden? Wenn Sie online etwas bestellen müssen Sie natürlich Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben, damit die Ware überhaupt geliefert werden kann. Die Abfrage nach Ihrer Telefonnummer bzw. nach dem Geburtsdatum darf nur freiwillig sein. Denn diese Daten sind für die Lieferung nicht notwendig. Ausnahmen können hier natürlich sein, wenn Sie Produkte kaufen, die nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden dürfen oder wenn eine Spedition die Ware liefern wird und ein Termin abgesprochen werden soll. In diesem Zusammenhang kommt also ein weiteres Datenschutzgrundprinzip zum Tragen: die Zweckbindung . Behörden und Unternehmen müssen zunächst festlegen, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten gesammelt werden sollen . Hiernach lässt sich festlegen, welche Daten für die Erfüllung tatsächlich benötigt werden. Nur die wirklich sinnvollen personenbezogenen Daten dürfen dann ggf. gespeichert, genutzt oder verarbeitet werden. Hier greift dann also wieder die Vorgabe der Datensparsamkeit. Daher haben wir uns entschieden für unseren Newsletter lediglich Ihre E-Mail-Adresse abzufragen. Wir möchten relevante Informationen teilen – für unsere Bürger:innen, Unternehmer:innen, Touristen und Investoren. Auf die Verarbeitung Ihrer Namen wollen wir aus Gründen der Datenminimierung verzichten. Somit bleiben wir bei der Ansprache: „Sehr geehrte Damen und Herren“ in unserem Newsletter.
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