Bekanntmachung der Stadt Aurich







Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
71. Änderung des Flächennutzungsplans „Ehemalige Blücher-Kaserne“
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i. v. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Rat der Stadt Aurich hat am 23.05.2023 die Auslegung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ehemalige Blücher-Kaserne“ der Stadt Aurich beschlossen.
Die Stadt Aurich hat die Absicht, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen nutzungsgemischten Stadtquartiers und von zwei Grünverbindungen auf dem ehemaligen Gelände der Blücher-Kaserne zu schaffen. Die Fläche soll in das Stadtgefüge integriert und ein Gebäudeerhalt der bauzeitlichen, denkmalgeschützten Bestandsgebäude mit Nutzungen wie Wohnen, Dienstleistung und Sportanlagen verwirklicht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch liegt der Entwurf der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes in dem Zeitraum
vom 15.06.2023 bis einschließlich 21.07.2023
öffentlich, zu jedermanns Einsicht aus. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Baugesetzbuch.
Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und die Planunterlagen zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich einsehen.
Während der Auslegungsfrist kann jede Person schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Anregungen zu den Planentwürfen bei der Stadt Aurich, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, abgeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Absatz 6 BauGB).
Bei der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Auslegungsunterlagen bestehen aus
1. dem Entwurf der Planzeichnung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes,
2. dem Entwurf der Begründung zur 71. Änderung des Flächennutzungsplanes,
3. dem Entwurf des Umweltberichtes zur 71. Änderung des Flächennutzungsplanes,
4. Abwägungsvorschlag und Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung,
5. der Fachstellungnahme zu Ameisenbläulingen von 2022,
6. der Fledermaus-Untersuchung Bericht und Karten von 2015,
7. der Fledermaus-Untersuchung Bericht und Karten von 2022,
8. der Fledermaus-Untersuchung Kurzeinschätzung Vergleichbarkeit 2015 und 2022,
9. der Brutvogelbestandsaufnahme Nordteil von 2021,
10. der Brutvogelbestandsaufnahme Südteil von 2022,
11. der Biotoptypenkartierung von 2017 und 2019 mit Legende,
12. der Baumbewertung mit Tabellen und Karten von 2015 und
13. der Baumbewertung mit Tabellen und Karten von 2022.
Folgende weitere Unterlagen mit umweltbezogenen Informationen stehen zur Einsicht zur Verfügung:
14. Trinkwassergewinnungsgebiet Wasserwerk Aurich-Egels von 2018,
15. Stellungnahme des Landkreises Aurich von 2022,
16. Stellungnahme des NLWKN Aurich von 2022,
17. Stellungnahme der Ostfriesischen Landschaft von 2022,
18. Stellungnahme des Naturschutzbundes Aurich von 2022 und
19. Stellungnahme des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes von 2022.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Zum Schutzgut Mensch
- Schallemissionen bzgl. Wohnhäusern durch Verkehrslärm und Wärmepumpen (in 02., 03. und 18.).
Zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter
- Archäologische Kulturdenkmale und Bodenfunde (in 02., 03. und 17.) und
- Denkmalschutz für Baudenkmale der ehemaligen Blücherkaserne (in 02. und 03.).
Zum Schutzgut Fläche
- Versiegelung und Entsiegelung im Plangebiet (in 03. und 19.).
Zum Schutzgut Tier- und Pflanzenarten und Lebensgemeinschaften
- Brutvogelbewertung und -schutz (in 02., 03., 09. und 10.),
- Wallheckenschutz (in 02., 03. und 11.),
- Fledermausuntersuchung und –bewertung (in 02., 03., 06., 07., 08., 12., 13. und 15.),
- Baumschutz, Baumerhalt, Baumpflanzung (in 02., 03., 12., 13., 15. und 18.),
- Biotoptypenkartierung und Biotopschutz für Magerrasen, mesophiles Grünland, Sumpfwald und Stillgewässer (in 03. und 11.),
- Schmetterlingsvorkommen, v.a. Ameisenbläulinge (in 02., 03., 05. und 18.) und
- Begrenzung von Lichtemissionen zum Insekten- und Fledermausschutz (in 03., 06., 07., und 15.).
Zum Schutzgut Boden
- Bodentypen und -funktionen (in 02., 03. und 19.),
- Bodenversiegelung und Bodenaufwertung (in 02., 03. und 19.) und
- Altlasten und Kampfmittel (in 02., 03., 15. und 16.).
Zum Schutzgut Wasser
- Grundwasserneubildung und Grundwasserschutz im Trinkwassergewinnungsgebiet Wasserwerk Aurich-Egels (in 02., 03., 14. 16. und 19.) und
- Oberflächenentwässerung und Versickerung (in 02., 03. und 15.).
Zum Schutzgut Klima/Luft
- Klimasituation, Klimaschutz, Klimaanpassung (in 02. und 03.).
Zum Schutzgut Landschaftsbild
- Wohnbebauung mit Umgestaltung der Grünstrukuren mit Baumbestand (in 03., 12. und 13.) und
- Landesforst Eickebusch am Nordrand des Plangebietes (in 02., 03., 15. und 18.).
Schutzgebiete und Schutzobjekte im Bereich möglicher Umweltauswirkungen der Planung:
- geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG und § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG: Großbaumbestand im Plangebiet (in 02., 03., 11., 12., 13. und 15.),
- geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG und § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG: Wallhecken am Nordrand und Westrand des Plangebietes (in 02., 03. und 11.),
- geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG: drei naturnahe Stillgewässer im Plangebiet (in 02., 03. und 11.),
- geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 24 Abs. 2 Nr. 3 NNatSchG: mesophiles Grünland im Zentrum des Plangebietes (in 03.),
- geschützter Biotop nach § 30 Abs. 2 BNatSchG: Magerrasen im Südteil des Plangebietes (in 03. und 11.) und
- geschützer Biotop nach § 30 Abs. 2 BNatSchG: Sumpfwald im Landesforst Eickebusch nördlich des Plangebietes (in 02., 03., 15. und 18.).
Die Norm DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ wird in den Planunterlagen verwendet und steht zur Einsicht zur Verfügung.
Der Geltungsbereich der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Die Planunterlagen sind im Internet unter: www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html sowie gem. § 4a Absatz 4 BauGB auch unter uvp.niedersachsen.de ab dem 15.06.2023 abrufbar.
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses der Stadt Aurich und die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden wird hingewiesen.
Aurich, den 31.05.2023
Der Bürgermeister
Feddermann
Öffentliche Bekanntmachung

Die Vermessungen erstrecken sich entlang des landesplanerisch festgestellten Korridors zwischen dem Anlandungsbereich bei Dornumergrode und dem Netzverknüpfungspunkt Unterweser (vgl. Karte 2 Landesplanerische Feststellung zum Raumordnungsverfahren Landtrassen 2030, unter https://www.arl-we.niedersachsen.de/Landtrassen-2030/www-arl-we-niedersachsen-de-landtrassen-2030-203458.html) und betreffen jeweils folgende Teilräume für den Bereich Aurich (LK Aurich): 1. im Osten des Gemeindegebietes, nördlich und östlich der Ortsteile Ogenbargen und Middels-Osterloog an den Gemeindegrenzen mit Wittmund und Dunum.
Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft
20.03.2023
Stadt Aurich
Der Bürgermeister
Die Stadt Aurich weist darauf hin, dass vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden dürfen. Das freie Laufenlassen von Hunden ist in dieser Zeit grundsätzlich untersagt. In diesem Zeitraum ist die sogenannte Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, in der das Wild sowie die sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigung besonders zu schützen sind.
Ausnahmen gibt es für Jagdhunde, Rettungs- oder Hütehunde, Hunde der Polizei und der Bundespolizei oder des Zolls, wenn sich diese Hunde im Einsatz befinden. Eine Ausnahme gilt ferner für ausgebildete Blindenführhunde.
Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Leinenpflicht mit einer Geldbuße geahndet werden.
Einsatzzeiten für Rasenmäher
Große Teile der Auricher Bevölkerung werden sich in der nächsten Zeit wieder intensiv um die Pflege ihres Rasens kümmern. Leider ist diese Rasenpflege in der heutigen Zeit oftmals mit nicht unerheblichem Lärm verbunden. Um gewisse Ruhezeiten zu gewährleisten und damit unter anderem den Rasenmäherlärm auf ein erträgliches Maß zu beschränken, hat der Gesetzgeber die 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) erlassen.
Die Stadt Aurich weist darauf hin, dass nach dieser Verordnung ein Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden darf. Für einige andere motorisierte Gartengeräte wie Laubbläser und Laubsammler oder Graskantenschneider/Grastrimmer und Freischneider gelten noch weitere eingeschränkte Nutzungszeiten. Diese Geräte dürfen nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Diese Verbote gelten nicht für Pflegearbeiten in öffentlichen Anlagen und für Geräte im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz.
Obwohl der Gesetzgeber bzgl. der Rasenmäher in seiner Verordnung die Mittagspause nicht ausdrücklich mit einbezogen hat, bittet die Stadt Aurich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht zu mähen, um die Ruhe der Nachbarn nicht unnötig zu stören.