Bekanntmachungen

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Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung der Stadt Aurich über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Übernachtungsheim für obdachlose Personen 

Aufgrund der §§ 10,11 und 58 Abs. 1 Nr. 5 und § 111 Abs.- 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (GVBL S.576) in der aktuellen Fassung und der §§ 1,2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBL.S. 121) jeweils in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Aurich in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Zweck und Rechtsnatur des Übernachtungsheims 

(1) Die Stadt Aurich unterhält ein Übernachtungsheim für obdachlose Personen/ wohnungslose Personen ohne festen Wohnsitz zur kurzfristigen, vorübergehenden Unterbringung bis zu 7 Tagen (max. 4 Wochen).  

(2) Die Einrichtung dient der Überbrückung akuter Notlagen und stellt keine dauerhafte Wohnunterbringung dar. Sie dient zur Unterbringung von Personen, die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen.  

(3) Die Aufnahme und Unterbringung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage grundsätzlich durch schriftliche oder mündliche Verfügung der Stadt Aurich (Ordnungsamt). In Eilfällen kann dieses durch die Polizei veranlasst werden.

(4) Durch die Einweisung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.  

(5) Die Unterbringung im Übernachtungsheim erfolgt freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Unterbringung kann auch in anderen Einrichtungen erfolgen. 


§ 2 Dauer des Aufenthalts 

(1) Das Übernachtungsheim dient ausschließlich der nächtlichen Unterbringung. Der Aufenthalt ist täglich nur in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages gestattet.
Bis 8.00 Uhr sind die Räumlichkeiten zu verlassen. 
Eine Nutzung während des Tages ist nur an Wochenenden (Samstag/Sonntag) und an Feiertagen zulässig. 

(2) Der Aufenthalt ist auf maximal 7 Tage begrenzt. 

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Aurich eine Verlängerung bis zu max. 4 Wochen zulassen. 


§ 3 Nutzung der Unterkunft/ Hausrecht  

(1) Zu den Leistungen im Übernachtungsheim gehört die Bereitstellung eines Bettes inklusive Bettwäsche sowie die Mitnutzung einer Küche und der sanitären Anlagen (Toilette, Waschbecken und Dusche). 

(2) Personen, die stark alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, können vom Zutritt oder der Nutzung des Übernachtungsheims ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Stadt Aurich oder das von ihr beauftragte Personal nach pflichtgemäßem Ermessen. 

(3) Auf die Aufnahme in eine bestimmte Räumlichkeit, sowie auf den Verbleib in dieser Unterkunft besteht kein Rechtsanspruch. Die Stadt Aurich kann dem/der Benutzer/in jederzeit eine andere Unterkunft zuweisen oder in sonstiger Weise Belegungsänderungen innerhalb der Unterkunft vornehmen.  

(4) Personen, die nicht in der Einweisungsverfügung benannt sind, dürfen vom Berechtigten nicht aufgenommen und beherbergt werden.  

(5) Eine Tierhaltung ist in der Unterkunft verboten.  

(6) Veränderungen am Zubehör oder Mobiliar sowie Zweckentfremdung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Aurich.  

(7) Das Hausrecht wird durch die Stadt Aurich, vertreten durch ihre Bediensteten, ausgeübt. Den Anweisungen der Bediensteten der Stadt ist Folge zu leisten. 
In der Zeit ab 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des nächsten Tages ist das Übernachtungsheim durch Personal besetzt. 

(8) Für den Aufenthalt in der Unterkunft gilt die Hausordnung, die zwingend zu beachten und einzuhalten ist.

(9) Verstöße gegen die Hausordnung oder wiederholtes störendes Verhalten können zum Ausschluss von der Nutzung führen.  

(10) Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft samt dem überlassenen Inventar pfleglich und schonend zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.


§ 4 Beendigung des Nutzungsverhältnisses  

(1) Die Unterbringung der obdachlosen Person kann jederzeit beendet werden, wenn die Obdachlosigkeit nicht mehr vorliegt oder gegen die Hausordnung verstoßen wird.  

(2) Das Benutzungsrecht für die zugewiesene Unterkunft endet nach Zeitablauf (7Tage/ max. 4 Wochen) oder wenn der Bewohner vorzeitig die Unterkunft verlässt. 

(3) Der Nutzer hat bei Beendigung des Benutzungsrechtes die Unterkunft zu räumen und alle nicht zur Ausstattung gehörenden Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Die Unterkunft ist in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. 

(4) Wird die Unterkunft nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Stadt Aurich berechtigt, die bewegliche Habe auf Kosten des Bewohners zu entsorgen, wenn diese nicht innerhalb von 7 Tagen nach Auszug abgeholt wurde. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es hierzu nicht.


§ 5 Zutrittsrecht 

(1) Das Hausrecht im Übernachtungsheim wird durch die Stadt Aurich, vertreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Stadt, ausgeübt.  

Die Nutzerinnen und Nutzer der Unterkunft sind verpflichtet, Bediensteten der Stadt Aurich oder von ihr beauftragten Dritten in begründeten Fällen jederzeit Zutritt zu den Unterkunftsmöglichkeiten zu gewähren. Die gilt insbesondere zur Kontrolle der Belegung und des Zustandes sowie zur Ausübung von Reparaturen und Instandsetzungen. 

Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck hat die Stadt Aurich einen Schlüssel für die Unterkunft 


§  6 Benutzungsgebühren  

(1) Für die Nutzung des Übernachtungsheims wird eine Benutzungsgebühr pro Übernachtung erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach einer Grundgebühr einschließlich aller Betriebs- und Nebenkosten.

(2) Gebührentabelle  
 

NutzergruppeGebühr pro Übernachtung
  
Personen ohne Einkommen
/ Bürgergeldempfänger (alle
Herkunftsorte) 
30,00 €
auf Antrag Personen aus 
anderen Gemeinden mit 
Kostenübernahme
30,00 €
Personen ohne festen 
Wohnsitz 
30,00 €


(3) In besonderen sozialen Härtefällen kann die Stadt Aurich Gebühren teilweise oder vollständig erlassen oder stunden. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine akute wirtschaftliche Notlage besteht und keine sofortige Hilfe durch einen Sozialleistungsträger erfolgen kann und die sofortige Gebührenerhebung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.  


§ 7 Abrechnung mit entsendenden Gemeinden  

(1) Für obdachlose Personen aus anderen Gemeinden, die im Übernachtungsheim untergebracht werden, stellt die Stadt Aurich die Gebühr nach § 5 Abs. 1 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Nieders. Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) der jeweiligen Kommune in Rechnung. 

(2) Grundlage der Abrechnung ist eine einfache Tagesliste mit Aufenthaltsdauer je Person. 

(3) Die entsendende Kommune soll hierzu eine Kostenübernahmeerklärung abgeben. Diese kann insbesondere im Rahmen bestehender Kooperationsvereinbarungen pauschal oder einzelfallbezogen erfolgen. Ohne vorherige Erklärung erfolgt die Abrechnung nach tatsächlicher Inanspruchnahme. 


§ 8 Fälligkeit und Zahlung  

(1) Die Gebühren sind grundsätzlich vor Ort täglich oder wöchentlich in bar zu entrichten, sofern keine Kostenübernahme vorliegt.  

(2) Bei Rechnungsstellung an Gemeinden erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. 


§ 9 Haftung und Haftungsausschluss 

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haften für alle Schäden, die in den überlassenen Räumen und in den einzelnen oder gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch eigene Handlung oder Unterlassung der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste schuldhaft verursacht werden.

(2) Die Haftung Dritter wird hiervon nicht berührt. Für Personen– und Sachschäden, die den Benutzer/innen der Obdachlosenunterkunft, den in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder ihren Gästen durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Aurich nicht.

(3) Die Haftung der Stadt Aurich, ihrer Bediensteten oder beauftragten Personen für Schäden, die den Benutzerinnen oder Benutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der Einrichtung entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für mitgebrachte Gegenstände oder Geldbeträge wird, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

Für Schäden, die sich die Benutzerinnen und Benutzer in der Unterkunft selbst gegenseitig zufügen übernimmt die Stadt Aurich keine Haftung.

(4) Schäden an der Unterkunft oder am Zubehör sind unverzüglich mitzuteilen. 


§ 10 Verstöße gegen Verpflichtungen  

(1) Verstöße gegen Verpflichtungen aus dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz geahndet werden.  

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.  

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.  


§  11 Inkrafttreten  

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten etwaige frühere Regelungen zur Nutzung des Übernachtungsheims außer Kraft.  

Aurich, den 12.12.2025  

Der Bürgermeister  

Gez. Feddermann 

Stadt Aurich
Hinweis auf öffentliche Bekanntmachung


Der Rat der Stadt Aurich hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzungen beschlossen:

- 5. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die Straßenreinigung
- 6. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung
- 12. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung

Die Satzungen werden am 19.12.2025 im Amtsblatt für den Landkreis Aurich veröffentlicht. Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der öffentlichen Aushangtafel des Rathauses und auf der Internetseite der Stadt Aurich unter www.aurich.de. 

Auf die Veröffentlichung im Amtsblatt und den Aushang im Aushangkasten sowie im Internet wird hiermit hingewiesen.

Aurich, 12.12.2025
Der Bürgermeister

Feddermann

 


5. Satzung
 

zur Änderung der Satzung der Stadt Aurich (Ostfriesland) über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 13.12.2018. 

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. 2010, 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3), des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. d. F. vom 24.09.1980 (Nds. GVBI. 1980, 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022 (Nds. GVBI. S. 420) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. 2017, 121), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Aurich in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzungsänderung beschlossen: 

Artikel 1 

§ 5 erhält folgende Fassung:

Gebührenhöhe


Die Gebühr beträgt jährlich je Meter Berechnungsfaktor in 

Reinigungsklasse A: 5,76 €
Reinigungsklasse B: 2,88 € 
Reinigungsklasse C: 1,44 € 
Reinigungsklasse D: 0,72 € 

Artikel 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. 

Aurich, den 12.12.2025

Stadt Aurich

Der Bürgermeister

 



6. Satzung 


zur Änderung der Satzung der Stadt Aurich (Ostfriesland) über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung) vom 12.12.2019 

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 2, 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und des § 6 Abs. 1 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AGAbwAG) in der Fassung vom 24.03.1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. S. 911) hat der Rat der Stadt Aurich (Ostfriesland) in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Änderung beschlossen: 
 

Artikel 1 

§ 13 a erhält folgende Fassung:

Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Abwasser 3,80 €.

§ 13 b erhält folgende Fassung: 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Abwasser 1,35 €

Artikel 2 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. 

Aurich, den  12.12.2025

Stadt Aurich 

Der Bürgermeister

 



12. Satzung 
 

zur Änderung der Satzung der Stadt Aurich (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) vom 18.12.1997 

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), § 96 des Nds. Wassergesetzes (NWG) i.d.F. vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 82) und der §§ 1, 2, 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert am 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Aurich in seiner Sitzung vom 11.12.2025 folgende Änderung beschlossen: 

Artikel 1 

§ 3 wird wie folgt geändert: 

(1) Die Gebühr beträgt 57 € je Kubikmeter eingesammelten Abwassers/Fäkalschlamms.

(2) Für die vergebliche Anfahrt sind 100,00 € zu zahlen. Eine vergebliche Anfahrt entsteht, wenn die Grundstücksentwässerungsanlage wegen Verschulden des Abgabenpflichtigen entgegen der Maßgabe § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 Satz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung für den Schlammsaugwagen nicht zugänglich ist. 

(3) Ist auf Antrag eines Grundstückseigentümers oder eines von ihm Bevollmächtigten eine Notfallentleerung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich, so sind der Stadt Aurich die ihm hierbei entstehenden Kosten in Höhe von pauschal 50,00 € zusätzlich zur Leistungsgebühr gem. Abs. 1 zu erstatten 

Artikel 2 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. 

Aurich, den 12.12.2025 

Stadt Aurich

Der Bürgermeister

Ortsübliche Bekanntmachung im Bereich Aurich
BalWin1 und BalWin2
Ankündigung von Baugrunduntersuchungen für die Trassenplanung

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Amt für regionale Landesentwicklung
Weser-Ems
Geschäftsstelle Aurich
Oldersumer Straße 48
26603 Aurich


Öffentliche Bekanntmachung 
in vereinfachten Flurbereinigung Moorlage
Feststellungsbeschluss

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Erneute Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 143 „Ellernfeld“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 09.07.2015 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 „Ellernfeld“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Begründung als Satzung beschlossen. 

Die Ausfertigung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 „Ellernfeld“ hat vor seiner Bekanntmachung zu erfolgen. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 „Ellernfeld“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 „Ellernfeld“ wird damit rückwirkend zum 11.03.2016 in Kraft gesetzt. 

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 


 

Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG, FD Planung eingesehen werden. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
      Verfahrens- und Formvorschriften 
2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des 
      Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 
3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit 
      dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich 
      unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, 
      wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 12.12.2025 tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 „Ellernfeld“ rückwirkend in Kraft. 

Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2025.html wird hingewiesen. 

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de zugänglich gemacht. 

Aurich, den 27.11.2025
Der Bürgermeister 

Feddermann 

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 395 „Nördlich Thiel“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 18.09.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 395 „Nördlich Thiel“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 395 „Nördlich Thiel“ ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 


Der Bebauungsplan Nr. 395 „Nördlich Thiel“ liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dem Umweltbericht und den Gutachten zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 – 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit. 

Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2025.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 
1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
      Verfahrens- und Formvorschriften 
2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des 
      Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 
3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 12.12.2025 tritt der Bebauungsplan Nr. 395 „Nördlich Thiel“ in Kraft. 

Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.

Aurich, den 01.12.2025
Der Bürgermeister 

Feddermann 

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes „Nördlich Thiel“ 

Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 18.09.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 72. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 18.11.2025, Az. 142/2025, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der Geltungsbereich der 72. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.


Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Begründung und dem Umweltbericht zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Technischen Rathaus der Stadt Aurich, Leerer Landstraße 5 - 9, 26603 Aurich, 1. OG bereit.

Des Weiteren wird die wirksame Flächennutzungsplanänderung gem. § 6a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2025.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 
1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
      Verfahrens- und Formvorschriften 
2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des 
      Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 
3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 12.12.2025 wird die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. 

Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen. 

Aurich, den 01.12.2025
Der Bürgermeister 

Feddermann 

Die Stadt Aurich weist auf die bestehende Streu- und Räumpflicht der Haus- und Grundstückseigentümer gemäß der Straßenreinigungssatzung sowie der Verordnung über Art, Anzahl und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung im Stadtgebiet Aurich hin. 

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Ortsübliche Bekanntmachung im Bereich Aurich, Stadt

BalWin1 und BalWin2

Ankündigung von Baugrunduntersuchungen für die Trassenplanung 

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