Amtliche Bekanntmachungen

 

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Stadt Aurich (Ostfriesland)
Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung


 

 

öffentliche Sitzung des Ortsrates für den Bereich der Kernstadt Aurich

 

Termin:

Donnerstag, 21.03.2024, 18:00 Uhr

 

Ort:

Ratssaal des Rathauses

 Tagesordnung:

 1.

Eröffnung der Sitzung

 2.

Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit

 3.

Genehmigung des Protokolls vom 25.01.2024

 4.

Feststellung der Tagesordnung

 5.

Einwohnerfragestunde

 6.

Kenntnisgaben

 7.

Sanierung Historische Altstadt, hier: Flächenveräußerung südlich Osterstraße
Vorlage: 24/039

 8.

Berichte, Wünsche, Anregungen

 9.

Anfragen an die Verwaltung

 10.

Einwohnerfragestunde

 11.

Schließung der Sitzung

 

Im Auftrage

gez. Friedrichs

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Stadt Aurich (Ostfriesland)
Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung


 

 

Straßen- und Wegebereisung des Ortsrates Egels/Wallinghausen

 

Termin:

Mittwoch, 27.03.2024, 15:00 Uhr

 

 

 

 Treffpunkt: Grundschule in Wallinghausen



Im Auftrage

gez. Friedrichs

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Stadt Aurich (Ostfriesland)
Der Bürgermeister

 

 

Bekanntmachung


 

 

öffentliche Sitzung des Ortsrates Sandhorst

 

Termin:

Dienstag, 19.03.2024, 19:00 Uhr

 

Ort:

ENERGIE ERLEBNIS ZENTRUM Ostfriesland (EEZ Aurich), - Seminarraum 1 -, Osterbusch 2, 26607 Aurich

 Tagesordnung:

 1.

Eröffnung der Sitzung

 2.

Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit

 3.

Genehmigung des Protokolls vom 29.11.2023

 4.

Feststellung der Tagesordnung

 5.

Einwohnerfragestunde

 6.

Kenntnisgaben

 7.

Verkauf des Objekts "Kreihüttenmoorweg 45" im freiwilligen Bieterverfahren
Vorlage: 23/229

 8.

Widmung einer Verkehrsfläche als Gemeindestraße
hier: Bebauungsplangebiet SA 6/5. Änderung (OT Sandhorst)
Vorlage: 23/182

 9.

Ernennung des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters der Ortsfeuerwehr Sandhorst
Vorlage: 24/066

 10.

Antrag Ortsratsmitglied Hinrikus Harms, hier: Toilettenanlage Dorfplatz Sandhorst
Vorlage: ANTRAG 24/007

 11.

Antrag Ortsratsmitglied Hinrikus Harms, hier: Renovierung Leichenhalle Sandhorst
Vorlage: ANTRAG 24/008

 12.

Antrag Ortsratsmitglied Hinrikus Harms, hier: Dorfgemeinschaftshaus in Sandhorst
Vorlage: ANTRAG 24/009

 13.

Maibaum 2024

 

 

 

 

 

 

 14.

Berichte, Wünsche, Anregungen

 15.

Anfragen an die Verwaltung

 16.

Einwohnerfragestunde

 17.

Schließung der Sitzung

 

Im Auftrage

gez. Friedrichs

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 357 „Osterfeldstraße“ in Wiesens und die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Wiesens
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4 Absatz 1 BauGB.

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 09.10.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 357 „Osterfeldstraße“ in Wiesens und die 60. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut beschlossen und in seiner Sitzung am 26.02.2024 die frühzeitige Beteiligung beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf enthält textliche Festsetzungen, Hinweise und örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht.

Ziel der Planung soll sein, südöstlich des Stadtgebietes im Ortsteil Wiesens weitere Wohnbauflächen auszuweisen. Die benannte Fläche des Bebauungsplanes Nr. 357 befindet sich in der Ortsrandlage des Ortsteiles Wiesens und grenzt südwestlich an die vorhandene Wohnbebauung innerhalb der Flächen des Bebauungsplans Nr. 177 –Am Lindenbaum- und nordwestlich an Flächen für die Landwirtschaft an.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB liegt der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 357 und der Vorentwurf der 60. Änderung des Flächennutzungsplans mit der dazugehörigen Begründung und den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung in dem Zeitraum 

vom 11.03.2024 bis einschließlich 05.04.2024 öffentlich aus.

Die Planunterlagen können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden.
Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB. Weiter wird darauf verwiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach der EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für gesetzlich bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu den oben genannten Bauleitplanungen abgegeben werden. Die Stellungnahmen können elektronisch unter stellungnahmen(at)stadt.aurich.de auf der folgenden Internetseite unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg abgegeben werden (z. B. postalisch oder mündlich zur Niederschrift). Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Bei der 60. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Geltungsbereiche des Bebauungsplans Nr. 357 „Osterfeldstraße“ und der 60. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt.
 

Die Auslegungsunterlagen bestehen aus:

  • Übersicht Lage im Raum
  • Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 357 Osterfeldstraße
  • Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 357 Osterfeldstraße inklusive der textlichen Festsetzungen
  • Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 357
  • Vorentwurf zur 60. Änderung des Flächennutzungsplanes
  • Begründung zur 60. Änderung des Flächennutzungsplanes
  • Oberflächenentwässerungskonzept
  • Umweltbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 357
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 357
  • Biotoptypen im Plangebiet
  • Brutvögel im Plangebiet

Die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke können im Rathaus der Stadt Aurich, Raum 232, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden.

Die Aufstellungsbeschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt für den Landkreis Aurich sowie gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Aurich ebenfalls an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, veröffentlicht.

Ebenso ist die Planung auch im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html und gem. § 4a Abs. 4 BauGB unter https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste einsehbar.

Aurich, den 28.02.2024
Der Bürgermeister

Feddermann

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

62. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Kernstadt Aurich sowie des Bebauungsplanes Nr. 350 „Am Pferdemarkt“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
hier: Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 05.02.2024 die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 350 „Am Pferdemarkt“ und des 62. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aurich beschlossen.
Der Bebauungsplanentwurf enthält textliche Festsetzungen, Hinweise und örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 127 wird im überplanten Bereich des Bebauungsplans Nr. 350 „Am Pferdemarkt“ aufgehoben.

Das grundlegende Planungsziel ist - durch Schaffung eines neuen Fachmarktzentrums im Ergänzungsbereich des zentralen Versorgungsbereiches der Innenstadt - die Stärkung des Mittelzentrums Aurich als Einkaufsstadt. Die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen werden festgesetzt und zusätzliche Nutzungen, wie Hotel- und Wohnungen in den Obergeschossen planungsrechtlich ermöglicht.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 350 mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und der Entwurf der 62. Änderung des Flächennutzungsplans mit den dazugehörigen Begründungen in dem Zeitraum  

 

vom 26.02.2024 bis einschließlich 05.04.2024 öffentlich aus.

 

Die Planunterlagen können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB. Weiter wird darauf verwiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach der EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für gesetzlich bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu den oben genannten Bauleitplanungen abgegeben werden. Die Stellungnahmen können elektronisch unter stellungnahmen(at)stadt.aurich.de auf der folgenden Internetseite unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg abgegeben werden (z. B. postalisch oder mündlich zur Niederschrift).

Die Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 350 und der 62. Flächennutzungsplanänderung sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt.
                                                                                          

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ebenso können gem. § 4a Absatz 6 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Bei der 62. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Folgende Entwurfsplanunterlagen werden ausgelegt:

  • Abwägung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung
  • Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 350 mit örtlichen Bauvorschriften
  • Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 350
  • Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 350
  • Verkehrliche Beurteilung zum Bebauungsplan Nr. 350
  • Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 350
  • Entwurf der 62. Flächennutzungsplanänderung ALT
  • Entwurf der 62. Flächennutzungsplanänderung NEU
  • Begründung zum Entwurf der 62. Flächennutzungsplanänderung
  • Umweltbericht zum Entwurf der 62. Flächennutzungsplanänderung
  • Auswirkungsanalyse zur Neustrukturierung Einzelhandelsstandort Pferdemarkt in Aurich
  • Raumordnerische Beurteilung Einzelhandelsstandort Pferdemarkt-Landkreis Aurich
  • Ergänzende Stellungnahme zum Einzelhandelsstandort Pferdemarkt – CIMA
  • Oberflächenentwässerungskonzept Pferdemarkt
  • Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 127.

Folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen aus der frühzeitigen Auslegung werden ebenfalls zur Einsicht bereitgehalten:

  • Landkreis Aurich 19.05.2023
  • Nabu Aurich 21.05.2023
  • NLWKN Aurich 17.04.2023
  • Privater Anlieger 03.04.2023
  • Stadtentwässerung Aurich 16.05.2023

Des Weiteren enthalten folgende Planunterlagen umweltbezogene Informationen:

  • Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes 350 zu Gewerbelärm, Verkehrslärm, Lichtemissionen, Insektenschutz, Fledermäuse, Brutvögel, Baumerhalt, Wallheckenschutz, Gehölzpflanzung, Bodenversiegelung, Werbeanlagen und Gebäudehöhen,
  • Örtlichen Bauvorschriften zu Werbeanlagen,
  • Umweltbericht zum Bebauungsplan 350 zu Lichtemissionen, Verkehrslärm, Brutvögel, Fledermäuse, Wallhecken, Biotoptypen, Baumerhalt, Bodenfunktionen, Grundwasserneubildung, Oberflächengewässer, Klimasituation und Landschaftsbild,
  • Oberflächenentwässerungskonzept Pferdemarkt
  • Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 127 zu Gehölzerhalt und Wallheckenschutz,
  • Schalltechnisches Gutachten zu Verkehrslärm und Gewerbelärm.

Die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke können im Rathaus der Stadt Aurich, Raum 232, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt für den Landkreis Aurich sowie gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Aurich ebenfalls an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, veröffentlicht.

Ebenso ist die Planung im Internet unter  https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html  sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste abrufbar.

Aurich, den 14.02.2024
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 389 „Weizenstraße“ in Kirchdorf und die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Kirchdorf
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 07.11.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 389 –Weizenstraße und die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut beschlossen. In seiner Sitzung am 22.01.2024 wurde die frühzeitige Beteiligung beschlossen. Der Bebauungsplanvorentwurf enthält textliche Festsetzungen, Hinweise und örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) einschließlich der Begründung.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 389 besteht seitens des Erschließungsträgers die Absicht eine Wohnbebauung im Sinne der Nachhaltigkeit im Plangebiet Weizenstraße zu realisieren. In dem beiliegenden Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 389 „Weizenstraße“ ist aus südlicher Richtung eine Teilerschließung der allgemeinen Wohngebiete (WA) über die Weizenstraße mit Anschluss an die Straße Schwarzes Fehn und die Kirchdorfer Straße geplant. Aus nördlicher Richtung soll der zweite Teilbereich des Plangebietes über die Straße Waternüst mit Anschluss an die Straße Hoher Weg und weitergehend an die Kirchdorfer Straße erschlossen werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB liegen die Vorentwürfe des Bebauungsplanes Nr. 389 mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den dazugehörigen Begründungen in dem Zeitraum 

vom 26.02.2024 bis einschließlich 22.03.2024 öffentlich aus.

Die Planunterlagen können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB. Weiter wird darauf verwiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach der EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für gesetzlich bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu den oben genannten Bauleitplanungen abgegeben werden. Die Stellungnahmen können elektronisch unter stellungnahmen(at)stadt.aurich.de auf der folgenden Internetseite unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg abgegeben werden (z. B. postalisch oder mündlich zur Niederschrift). Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Bei der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Geltungsbereiche des Bebauungsplans Nr. 389 „Weizenstraße“ und der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt.
 

Die Auslegungsunterlagen bestehen aus:

  • Übersicht Lage im Raum
  • Auszug aus der Übersicht der Bebauungspläne
  • Auszug aus dem Flächennutzungsplan
  • der Planzeichnung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 389 mit den textlichen Festsetzungen, Hinweisen und örtlichen Bauvorschriften
  • der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 389
  • der Planzeichnung zum Vorentwurf zur 73. Änderung des Flächennutzungsplanes
  • der Begründung zum Vorentwurf der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit Biotoptypen-Bestandsplan und Brutvogel-Kartierung
  • Bestands-Maßnahmenplan Entwicklungsziele im Flächenpool Extumer Hammrich und
  • Bericht Schall BP 389 Verkehrslärm 2022-11-15.


Die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke können im Rathaus der Stadt Aurich, Raum 232, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden.

Die Aufstellungsbeschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt für den Landkreis Aurich sowie gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Aurich ebenfalls an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, veröffentlicht.

Ebenso ist die Planung auch im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html und gem. § 4a Abs. 4 BauGB unter https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste einsehbar.

Aurich, den 14.02.2024
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Aurich, den 09.02.2024


Anmeldung von Osterfeuern in der Stadt Aurich
 

Die Stadt Aurich weist auf die Anmeldepflicht für das Abbrennen von Osterfeuern hin. Anmeldungen können bis zum 22.03.2024 über das Online-Formular vorgenommen werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Osterfeuer nicht zur Abfallentsorgung genutzt werden dürfen. In einem Merkblatt sind die Voraussetzungen für das Abbrennen von Osterfeuern aufgeführt. Das Merkblatt ist im Internet über Openrathaus abrufbar.

Verstöße gegen die abfall-, ordnungs- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen können mit Geldbußen geahndet werden.

Im Auftrage

gez. Lücht

 

 

 

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Öffentliche Bekanntmachung zum Soldatengesetz –
Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gemäß § 58c Soldatengesetz

 

Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung für 2025 erfolgt im März 2024.

Gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) weise ich durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2025 das achtzehnte Lebensjahr vollenden, der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c Soldatengesetz widersprechen können.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich zu erklären. Ein entsprechendes Formular zum Widerspruchsrecht ist im Bürgerbüro der Stadt Aurich erhältlich.

Stadt Aurich                                                                                    Aurich, den 11.10.2023
Sachgebiet Ordnungswesen
Der Bürgermeister
Im Auftrage

Sinnen-Grau

Winterdienst

Die Stadt Aurich weist auf die bestehende Streu- und Räumpflicht der Haus- und Grundstückseigentümer gemäß der Straßenreinigungssatzung sowie der Verordnung über Art, Anzahl und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung im Stadtgebiet Aurich hin. 

Insbesondere Fußgänger und Radfahrer sind bei Straßenglätte gefährdet. Aus diesem Grund sind die Gehwege einschließlich der gemeinsamen Geh- und Radwege oder die als Gehweg benutzten Straßenteile bei Schnee und Glätte so zu reinigen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Diese Bereiche sind bis zu einer Breite von einem Meter freizuhalten. Fehlt ein ausgebauter Gehweg, ist ein 0,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuhalten. Sofern kein Seitenraum vorhanden ist, ist am äußeren Fahrbahnrand ein 0,50 m breiter Bereich freizuhalten, sofern es sich nicht um eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße handelt. 

Wenn am Vorabend nach 20:00 Uhr Schnee gefallen ist, muss die Räumung werktags bis spätestens 07:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des nächsten Tages durchgeführt sein. Im Übrigen ist die Räumung bei Bedarf und bei anhaltendem Schneefall gegebenenfalls auch mehrmals täglich durchzuführen.

Bei Glätte sind die vorgenannten Bereiche ebenfalls zu den genannten Zeiten mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Beseitigung von Eis und Schnee keine umweltschädlichen Chemikalien verwendet werden dürfen. Zu den umweltschädlichen Chemikalien zählt u. a. das Streusalz. Streusalz darf nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, wie z. B. bei Blitzeis oder an Gefahrenstellen (Treppen, Brückenauf- und -abgängen) eingesetzt werden. 

Sofern Anlieger ihren Pflichten im Winterdienst nicht nachkommen, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.


Anlagen:

-> Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Aurich (Straßenreinigungssatzung) [PDF]
-> Straßenverzeichnis [PDF]
-> Verordnung über die Art, Anzahl und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Aurich [PDF]