Amtliche Bekanntmachungen

 

Bekanntmachung Amt für regionale Landesentwicklung

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Öffentliche Bekanntmachung zum Soldatengesetz –
Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gemäß § 58c Soldatengesetz

 

Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung für 2025 erfolgt im März 2024.

Gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) weise ich durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2025 das achtzehnte Lebensjahr vollenden, der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c Soldatengesetz widersprechen können.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich zu erklären. Ein entsprechendes Formular zum Widerspruchsrecht ist im Bürgerbüro der Stadt Aurich erhältlich.

Stadt Aurich                                                                                    Aurich, den 11.10.2023
Sachgebiet Ordnungswesen
Der Bürgermeister
Im Auftrage

Sinnen-Grau

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Winterdienst

Die Stadt Aurich weist auf die bestehende Streu- und Räumpflicht der Haus- und Grundstückseigentümer gemäß der Straßenreinigungssatzung sowie der Verordnung über Art, Anzahl und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung im Stadtgebiet Aurich hin. 

Insbesondere Fußgänger und Radfahrer sind bei Straßenglätte gefährdet. Aus diesem Grund sind die Gehwege einschließlich der gemeinsamen Geh- und Radwege oder die als Gehweg benutzten Straßenteile bei Schnee und Glätte so zu reinigen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Diese Bereiche sind bis zu einer Breite von einem Meter freizuhalten. Fehlt ein ausgebauter Gehweg, ist ein 0,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuhalten. Sofern kein Seitenraum vorhanden ist, ist am äußeren Fahrbahnrand ein 0,50 m breiter Bereich freizuhalten, sofern es sich nicht um eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße handelt. 

Wenn am Vorabend nach 20:00 Uhr Schnee gefallen ist, muss die Räumung werktags bis spätestens 07:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des nächsten Tages durchgeführt sein. Im Übrigen ist die Räumung bei Bedarf und bei anhaltendem Schneefall gegebenenfalls auch mehrmals täglich durchzuführen.

Bei Glätte sind die vorgenannten Bereiche ebenfalls zu den genannten Zeiten mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Beseitigung von Eis und Schnee keine umweltschädlichen Chemikalien verwendet werden dürfen. Zu den umweltschädlichen Chemikalien zählt u. a. das Streusalz. Streusalz darf nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, wie z. B. bei Blitzeis oder an Gefahrenstellen (Treppen, Brückenauf- und -abgängen) eingesetzt werden. 

Sofern Anlieger ihren Pflichten im Winterdienst nicht nachkommen, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Aurich sowie die Verordnung über Art, Anzahl und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung im Stadtgebiet Aurich können hier der Ortsrechtssammlung entnehmen.