Wirksame bzw. rechtskräftige Bauleitpläne 2021

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 23/1/N „Graf-Edzard-Str./Ubbo-Emmius-Str.“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 19.11.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 23/1/N „Graf-Edzard-Str./Ubbo-Emmius-Str.“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich der Begründung als Satzung, sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23/0 für den überlagerten Bereich und der Bebauungsplan Nr. 23/1 einschließlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23/1 beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23/1/N ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geschlossen. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. 

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.  

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 22.01.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. 

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. 

Aurich, den 20.01.2021
Der Bürgermeister


Feddermann

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 349 „Westlich Stiegelhörnerweg“

 

Der Rat der Stadt Aurich hat am 10.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 349 „Westlich Stiegelhörnerweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen.


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 349 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geschlossen. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. 

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 26.02.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft. 

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html  

wird hingewiesen. 

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt. 

Aurich, den 24.02.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung der 69. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Middels III“ der Stadt Aurich

Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 04.03.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossene 69. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 17.06.2021, Az. IV/60.1-2021/212/Tdb, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Auflagen genehmigt.

Der Geltungsbereich der 69. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 02.07.2021 rechtswirksam.

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich im Foyer, 1. OG, eingesehen werden. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Flächennutzungspläne schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren werden gemäß § 6a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretene Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt. Gem. § 6a Absatz 2 BauGB sind die Planunterlagen auch im Internet unter uvp.niedersachsen.de/kartendienste abrufbar.

Aurich, den 30.06.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68-11 „Erholungsgebiet Tannenhausen“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die textliche Änderung des Bebauungsplans Nr. 68-11 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit der Begründung als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 16.07.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 14.07.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebietsentwicklung westliches Stadtgebiet“ der Stadt Aurich

Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossene 50. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 13.07.2021, Az. IV/60.1-2021/213/Tdb, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Auflagen genehmigt.

Der Geltungsbereich der 50. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 23.07.2021 rechtswirksam.

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder zugänglich. Die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Die Stadt Aurich bittet um Terminabsprache unter folgender Rufnummer: 04941 – 12 2121.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Flächennutzungspläne schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 
Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren werden gemäß § 6a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretene Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt. Gem. § 6a Absatz 2 BauGB sind die Planunterlagen auch im Internet unter uvp.niedersachsen.de/kartendienste abrufbar.

Aurich, den 21.07.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße" nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung des Bebauungsplans DS 2 im überdeckten Teilbereich beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 382 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 20.08.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 18.08.2021
Der Bürgermeister

Feddermann
 

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 297 „Skagerrakstraße“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 297 „Skagerrakstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 52 im überdeckten Teilbereich beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 297 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 17.09.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 52 im überdeckten Teilbereich.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 15.09.2021
Der Bürgermeister


Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 307 „südlich Burgstraße“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 14.12.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 307 „südlich Burgstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung sowie die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 49, Nr. 173 und Nr. 213 für die überlagerten Bereiche beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 307 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 01.10.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft sowie die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 49, Nr. 173 und Nr. 213 für die überlagerten Bereiche.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 29.09.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“, Ortsteil Tannenhausen.

Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 73 für den überlagerten Bereich beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 385 im Ortsteil Tannenhausen ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 01.10.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft sowie die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 73 für den überlagerten Bereich.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 29.09.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 381 „südlich Wallster Loog“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 381 „südlich Wallster Loog“nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 381 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 08.10.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 06.10.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 378 „Fockenbollwerkstraße“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 378 „Fockenbollwerkstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 298, Nr. 282, Nr. 2, Nr. 20 und Nr. 1 für die überlagerten Bereiche beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 378 ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

 

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB am 22.10.2021 in Kraft sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 298, Nr. 282, Nr. 2, Nr. 20 und Nr. 1 für die überlagerten Bereiche.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html  wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 20.10.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 289 „Fremdenbeherbergung und Kurzzeitpflege/Neustadtweg“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 289 „Fremdenbeherbergung und Kurzzeitpflege/Neustadtweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 68-2 und Nr. 200 für die überlagerten Bereiche beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 289 sind in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

 

Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden am 29.10.2021 tritt der Bebauungsplan Nr. 289 gem. § 10 Abs. 3 in Kraft sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 68-2 und Nr. 200 für die überlagerten Bereiche.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 27.10.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes.

Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen.  Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich.
Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen.

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 03.11.2021
Der Bürgermeister

Feddermann  

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes.

Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen.  Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich.
Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen.

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

 

Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 03.11.2021
Der Bürgermeister

Feddermann 

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes.

Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen.  Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich.
Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen.

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

 

Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 03.11.2021
Der Bürgermeister

Feddermann 

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 03.06.2021 in öffentlicher Sitzung die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) einschließlich der Begründung als Satzung sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für den überlagerten Bereich beschlossen. Inclusive der dazugehörigen 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes.

Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 367 „Westlich Im Timp“ beschlossen.  Am 15.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ für den überlagerten Bereich.
Und ebenfalls am 15.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der 29. Berichtigung des Flächennutzungsplanes nach § 10 Abs. 1 BauGB mit den jeweils örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO einschließlich der Begründung als Satzung, beschlossen.

Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

 

Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist das Rathaus bis auf Weiteres wieder geöffnet. Die Bebauungspläne mit den jeweiligen Begründungen und der zusammenfassenden Erklärung können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der Bebauungspläne oder dessen Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden gem. § 10 Absatz 3 BauGB treten die Bebauungspläne Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“, Nr. 367 „Westlich Im Timp“, Nr. 234 „Esenser Straße/Alter Weg“ sowie die Aufhebung der rechtsverbindlichen Satzung Nr. 7 „Alter Weg“ und die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen/Aquapark“ sowie die Aufhebung der 8. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 68 für die überlagerten Bereiche, am 05.11.2021 in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html wird hingewiesen.

Des Weiteren werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die in Kraft getretenen Bebauungspläne mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet der Stadt Aurich sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 03.11.2021
Der Bürgermeister

Feddermann 

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

27. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Nördlich Tannendörp“ im Ortsteil Tannenhausen
32. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südlich Wallster Loog“ im Ortsteil Walle
26. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Nahversorgung Wiesenstraße“ im Ortsteil Sandhorst
23. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Fachmarktzentrum West“ im Ortsteil Extum

 

Der Rat der Stadt Aurich hat den Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“, den Bebauungsplan Nr. 381 „Südlich Wallster Loog“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 15.07.2021 sowie den Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 03.06.2021 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Des Weiteren hat der Rat der Stadt Aurich die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 252 „Fachmarktzentrum West“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 03.04.2019 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 79 vom 01.10.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“ in Kraft.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 80 vom 08.10.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 381 „Südlich Wallster Loog“ in Kraft.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 70 vom 20.08.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“ in Kraft.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 21 vom 24.05.2019 trat die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 252 „Fachmarktzentrum West“ in Kraft.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 12.11.2021 treten die oben genannten Berichtigungen des Flächennutzungsplans in Kraft.

Die Geltungsbereiche der Berichtigungen des Flächennutzungsplans sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 381 „Südlich Wallster Loog“, Bebauungsplan Nr. 382 „Nahversorgung Wiesenstraße“ und die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 252 „Fachmarktzentrum West“ wurden im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, der Bebauungsplan Nr. 385 „Nördlich Tannendörp“ wurde ebenfalls im beschleunigten Verfahren unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB durchgeführt.

Im Verfahren an eine nachträgliche nachrichtliche Anpassung an die Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wurde von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Abgabe der Art verfügbarer umweltbezogener Informationen und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zu unterrichten und sich zu der Planung zu äußern.

Im Rahmen der oben angeführten Berichtigungen des Flächennutzungsplanes wurden die Darstellungen der Art der Nutzung der Festsetzung zur Art und Nutzung der Bebauungspläne gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Flächennutzungsplan angepasst.

Die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Die vollständige Bekanntmachung ist im Aushangkasten des Rathauses und im Internet dauerhaft unter: www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 10.11.2021
Der Bürgermeister

Feddermann

 

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten der Flächennutzungsplanberichtigungen
25. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Esenser Postweg/K122“ im Ortsteil Langefeld
33. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Erholungsgebiet Tannenhausen“ im Ortsteil Tannenhausen

Der Rat der Stadt Aurich hat den Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 15.07.2021 sowie die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 03.06.2021 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 84 vom 05.11.2021 trat der Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ und die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ in Kraft.

Mit der vollständigen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich und der Stadt Emden am 10.12.2021 treten die 25. Berichtigung des Flächennutzungsplans und die 33. Berichtigung des Flächennutzungsplans in Kraft.

Die Geltungsbereiche der Berichtigungen des Flächennutzungsplans sind in den nachfolgenden Kartenausschnitten, die Bestandteil der Bekanntmachung sind, schwarz umrandet dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 374 „Esenser Postweg/K122“ wurde im beschleunigten Verfahren unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB durchgeführt. Die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Erholungsgebiet Tannenhausen“ wurde ebenfalls im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

Im Verfahren an eine nachträgliche nachrichtliche Anpassung an die Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wurde von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Abgabe der Art verfügbarer umweltbezogener Informationen und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zu unterrichten und sich zu der Planung zu äußern.

Im Rahmen der angeführten 25. und 33. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurden die Darstellungen der Art der Nutzung der Festsetzung zur Art und Nutzung der Bebauungspläne gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Flächennutzungsplan angepasst.

Die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes können zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich eingesehen werden. Zur Einsichtnahme der Unterlagen kann daher ein Termin im Rathaus unter der Telefonnummer 04941 – 12 2121 vereinbart werden. In einem solchen Termin wird die Möglichkeit gegeben in einer abgegrenzten Räumlichkeit unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsregelungen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Die vollständige Bekanntmachung ist im Aushangkasten des Rathauses einzusehen und im Internet dauerhaft unter: www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2021.html sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 08.12.2021
Der Bürgermeister

Feddermann