Sparen mit der Auricher Ermäßigungskarte

Was ist die Auricher Ermäßigungskarte?

Die Auricher Ermäßigungskarte ersetzt den bisher ausgestellten Sozialpass. Der Inhaber der Karte kann verschiedene städtische Einrichtungen und Angebote kostenlos bzw. zu ermäßigten Gebühren in Anspruch nehmen. Die Karte ist ein Jahr gültig und kann um jeweils ein Jahr verlängert werden, soweit die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Wir erkennen die Auricher Ermäßigungskarte an!

  • Familien- und Wohlfühlbad "De Baalje"  
  • MachMitMuseum
  • Historisches Museum Aurich
  • Kunstschule "miraculum"
  • Stadtbibliothek Aurich
  • Ferienprogramm der Stadt Aurich
  • Aufführungen der Landesbühne
  • AnrufBus Aurich
  • ENERGIE ERLEBNIS ZENTRUM Ostfriesland

Zusätzlich zahlen die Inhaber für die Ausstellung von bestimmtem Bescheinigungen und Ausweisen des Bürgerbüros der Stadt Aurich ermäßigte Verwaltungsgebühren. Vor Beantragung der Bescheinigungen und Ausweise ist die Auricher Ermäßigungskarte vorzulegen.

Des Weiteren zahlen die Inhaber der Auricher Ermäßigungskarte bei Vorlage die Hälfte der Hundesteuer.

Wo kann man die Auricher Ermäßigungskarte erhalten?

Stadt Aurich
Fachdienst Bildung/Soziales/Sport
Bgm-Hippen-Platz 1
26603 Aurich

Ihre Ansprechpartnerin:

Frau Bahnes
Tel. 04941/12-33 19
E-Mail: bahnes@stadt.aurich.de


zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses:

Mo - Mi:    08.00 bis 15.30 Uhr

Do:            08.00 bis 18.00 Uhr

Fr:             08.00 bis 12.30 Uhr

Für die Ausstellung der Auricher Ermäßigungskarte ist ein Antrag zu stellen. Das Antragsformular ist beim Fachdienst Bildung/Soziales/Sport erhältlich und steht auch hier zum Download zur Verfügung. Ebenfalls ist die Einwilligungserklärung für die Verarbeitung personenbezogener Daten beizufügen.

-> Antrag auf Ausstellung einer Ermäßigungskarte [PDF]

-> Einwilligungserklärung für die Verarbeitung personenbezogener Daten [PDF]

Wer ist anspruchsberechtigt für die Auricher Ermäßigungskarte?

Anspruchsberechtigt sind alle Einwohner/innen der Stadt Aurich, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (einschl. Grundsicherung), dem Wohngeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Zusätzlich sind für einkommensschwächere Einwohner/innen, die keine Leistungen nach den zuvor genannten Gesetzen beziehen, Einkommensgrenzen festgesetzt worden. In diesen Fällen wird eine Einkommensberechnung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII durchgeführt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • aktuelle Nachweise über den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, dem Wohngeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Soweit keine der o. g. Leistungen bezogen werden, sind dem Antrag folgende Nachweise beizufügen:
  • ein lückenloser Nachweis des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate für alle im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen
  • der Einkommensbescheid bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
  • Nachweis über den Bezug von ALG I
  • bei sog. Zählkindern ist ein Kindergeldbescheid vorzulegen
  • Nachweis über den Bezug von Unterhalt/ Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • aktueller Rentenbescheid/ letzte Rentenerhöhungsmitteilung
  • Nachweis über die Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung
  • Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • sonstige Einkünfte
  • zusätzlich ist die Vorlage des Personalausweises erforderlich.